Damit erzählte sie von einer unterschiedlichen Anzahl an Vorkommnissen, weshalb nicht einfach auf ihre diesbezüglichen Angaben abgestellt werden kann. Insofern erscheint die Feststellung der Vorinstanz, wonach gemäss den Aussagen der Privatklägerin fünf Mal Geschlechtsverkehr (inklusive zwei Versuche) sowie zwei Mal Oralverkehr stattgefunden habe, als sie beim Beschuldigten gewesen sei, und damit die Vorfälle in Ziff. I.1.4 und Ziff. I.1.3 der Anklageschrift als unterschiedlich zu betrachten seien (pag. 1370, S. 80 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), als verfehlt.