Ebenfalls hat als unbestritten zu gelten, dass die Privatklägerin mindestens für den Beschuldigten geschwärmt hat. Die Privatklägerin schrieb «W.________», dass der Beschuldigte ein schönes Lächeln habe, verdammt süss, liebenswert und unglaublich sei (pag. 210 ff., Discord-Chat vom 4.12.2021). In einer Sprachnachricht an den Beschuldigten sagte die Privatklägerin, sie müsse nun neue Pläne machen, weil sie nicht miteinkalkuliert hat, dass sie ihn kennenlernt. Weiter teilt sie ihm mit, dass sie ihm nachher ein Küsschen geben könne.