16 Im Ergebnis ist dem Beschuldigten ein grundsätzlich freundlicher und hilfsbereiter Charakter zuzuschreiben. Gegenüber der Privatklägerin legte er jedoch ein stark kontrollierendes Verhalten an den Tag. 12.1.2 Zur Persönlichkeit der Privatklägerin Bezüglich der Persönlichkeit der Privatklägerin kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1362, S. 72 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Persönlichkeit der Privatklägerin wird von allen Aussenstehenden einheitlich beschrieben: