Schliesslich bestätigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gleich selbst, dass er die Privatklägerin stets unter Kontrolle haben wollte: So scheute er weder Kosten noch Mühen, um ihr lediglich einen Tag nach ihrer Abreise und trotz pandemiebedingt erschwerten Bedingungen mit dem Flugzeug und Taxi von F.________(Ortschaft in Deutschland) via Paris und Basel nach I.________ (Ortschaft in der Schweiz) nachzureisen, weil sie sich nicht bei ihm gemeldet hatte (pag. 205; pag. 437 Z. 94 ff.).