und Z. 27 ff.) und insbesondere angab, in seiner Jugend wegen ADHS in Behandlung gewesen zu sein, die Medikamente aber seit seinem 18. Geburtstag abgesetzt zu haben und Psychologen deshalb «nicht besonders» zu mögen (pag. 435; pag. 471 Z. 38 ff.), erscheinen diese Schilderungen der Privatklägerin als glaubhaft. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gleich selbst, dass er die Privatklägerin stets unter Kontrolle haben wollte: