214 f.) wiedergegebenen Erlebnissen überein. Die Privatklägerin schilderte weiter nebensächliche Einzelheiten, ohne jedoch auszuschweifen. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihre Medikamenteneinnahme kontrollierte und ihr insbesondere verbot ihre Antidepressiva einzunehmen (pag. 249 f. Z. 152 ff.). Zumal der Beschuldigte selber von einer Abneigung gegen Medikamente sprach (vgl. pag. 1541 Z. 37 f., pag. 1542 Z. 17 ff. und Z. 27 ff.) und insbesondere angab, in seiner Jugend wegen ADHS in Behandlung gewesen zu sein, die Medikamente aber seit seinem 18. Geburtstag abgesetzt zu haben und Psychologen deshalb «nicht besonders» zu mögen (pag.