So insbesondere, dass er auf den Balkon kam, um zu schauen was sie auf dem Handy macht, wenn es ihm zu lange dauerte; dass er beim Telefonieren mit ihren Leuten, insbesondere ihrem Vater, dabei sein und zuhören wollte; dass er sie via Fernzugriff (Alexa) zum Antworten gezwungen habe (pag. 263 Z. 842 ff.; pag. 273 Z. 214 ff.; pag. 291 Z. 1109) und er schliesslich Zugriff auf ihr Handy gehabt habe, weil ihm der Code bekannt gewesen sei (pag. 264 Z. 855 ff.). Diese Schilderungen stimmen zudem mit den durch die Privatklägerin in den Chats mit «W.________» und X.________ (pag. 214 f.) wiedergegebenen Erlebnissen überein.