Dabei müsste es sich aber korrekterweise um U.________ gehandelt haben, welche ihrerseits zu Protokoll gab, sie habe durch die Privatklägerin gewusst, dass der Beschuldigte diese vergewaltigt haben soll (pag. 335). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Frauen sich vorgängig im Internet über das Vorgefallene ausgetauscht haben, was eine vorgängige Absprache als möglich erscheinen lässt. Die Kammer misst den entsprechenden Aussagen von U.________ deshalb keine wesentliche Bedeutung zu.