auffällig mit derjenigen, welche die Privatklägerin vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben hat, deckt und dies, obwohl sich die beiden Frauen vorher noch nie gesehen hätten. Dennoch ergibt sich aus den Akten, dass die beiden Frauen bereits vorgängig über Discord in Kontakt getreten sind und über das Vorgefallene gesprochen bzw. geschrieben haben. So gab die Privatklägerin zwar an, sie glaube, seine Ex- Freundin namens V.________ (P.________ (Spitzname)) habe sie auf Discord angeschrieben und ihr gesagt, dass er dasselbe bei ihr auch gemacht habe (pag. 297 Z. 84 ff.). Dabei müsste es sich aber korrekterweise um U._____