Seine Ex-Freundin, U.________, beschrieb ihn als kontrollierend, besitzergreifend und nicht in der Lage ein «nein» zu akzeptieren (pag. 322 f.). Zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1363, S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist festzustellen, dass sich die Beschreibung von U.________ (vgl. pag. 319 ff. und pag. 697 [WhatsApp-Nachricht vom 16. Dezember 2021, 19:16 Uhr, auffindbar im WhatsApp-Gruppenchat «Wo ist A.________?!»]) auffällig mit derjenigen, welche die Privatklägerin vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben hat, deckt und dies, obwohl sich die beiden Frauen vorher noch nie gesehen hätten.