1363 f., S. 73 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Sexualkontakte kam die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie derjenigen der weiteren befragten Personen zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt glaubhaft seien und auf diese abgestellt werde. Die Vorinstanz erachtete die Sachverhalte gemäss Anklageschrift im Ergebnis als erwiesen (pag. 1364 ff., S. 74 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).