11. Beweiswürdigung der Vorinstanz Gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel ging die Vorinstanz mit Blick auf die Persönlichkeit des Beschuldigten zusammenfassend davon aus, dass dieser ein kontrollierendes Verhalten an den Tag legte und insbesondere die Privatklägerin effektiv ständig kontrolliert habe (pag. 1363 f., S. 73 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).