Er macht jedoch geltend, diese Kontakte seien mit Zustimmung der Privatklägerin und damit im gegenseitigen Einverständnis geschehen. Es sei drei Mal zu Geschlechtsverkehr und zwei Mal zu Oralverkehr gekommen, womit auch die Anzahl und Art der sexuellen Kontakte bestritten ist. Es sind damit die folgenden Beweisfragen zu klären: - Welcher Charakter ist dem Beschuldigten zuzuschreiben resp. kontrollierte er die Privatklägerin und setzte sie unter psychischen Druck? -