8. Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 1363, S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), hat vorab die Persönlichkeit des Beschuldigten als bestritten zu gelten. Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte zwar nicht, dass es in seiner Wohnung in F.________(Ortschaft in Deutschland) zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er macht jedoch geltend, diese Kontakte seien mit Zustimmung der Privatklägerin und damit im gegenseitigen Einverständnis geschehen.