11 13.12.2021 stattfinden konnte. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin an den Bahnhof und diese wurde dann in Basel von ihrem Vater abgeholt. Bereits auf der Heimreise im Zug distanzierte sich die Privatklägerin vom Beschuldigten (pag. 212) und blockierte ihn später, als sie zu Zuhause war, schliesslich ganz auf dem Handy bzw. allen sozialen Kanälen. Der Beschuldigte konnte dies nicht verstehen und wollte unbedingt mit ihr reden (vgl. WhatsApp-Chat, pag. 215). Er fühlte sich verarscht bzw. «ge[g]hostet» (pag.