(Ortschaft in Deutschland), hätte die Wohnung aber jederzeit verlassen können und war damit nicht eingesperrt. Unbestritten ist zudem, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 12.12.2021 nach F.________ fuhren um einen PCR-Test zu machen und mittags an den O.________strand gegangen sind (pag. 207). Weiter ist unbestritten, dass sie vor der Rückkehr noch bei den Grosseltern vorbeigeschaut haben, um Mittagessen abzuholen. Schliesslich ist ebenfalls unbestritten, dass sich die Heimreise der Privatklägerin am 12.12.2021 mit dem Zug nach Basel, u.a. aufgrund von Covid schwierig gestaltete (pag. 197), aber letztlich am