Weiter ist unbestritten, dass sich D.________ vom 8.12.-13.12.2021 [recte: 7.12.-13.12.2021] in F.________ (Ortschaft in Deutchland) in der Wohnung von A.________ aufgehalten hat. Die Privatklägerin verliess die Wohnung nur selten, so beispielsweise, wenn sie bei seinen Eltern auf Besuch gingen, Einkaufen fuhren (am 8.12.2021 pag. 206) oder mit seinen Grosseltern einen Ausflug machte (am 9.12.2021). A.________ arbeitete demgegenüber den ganzen Tag und dies auch samstags. Die Privatklägerin kannte niemanden in F.________ (Ortschaft in Deutschland), hätte die Wohnung aber jederzeit verlassen können und war damit nicht eingesperrt.