so viel weniger Kilometer in die Schweiz fahren musste, um die Privatklägerin abzuholen. Am 6.12.2021 traf daher der Beschuldigte in I.________(Ortschaft) ein, um die Privatklägerin abzuholen. Bei dieser Gelegenheit lernte der Beschuldigte kurz den Vater der Privatklägerin, N.________, kennen. Er übernachtete im Zimmer der Privatklägerin, wobei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist (pag. 248, Z. 72 f. und pag. 463, Z. 141 ff.). Am 7.12.2021 fuhren A.________ und D.________ gemeinsam in dessen Auto nach F.________ (Ortschaft in Deutschland).