7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht bestritten. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1360 ff., S. 70 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Damit ist unbestritten, dass A.________ und D.________ sich am 30.11.2021 (pag. 214) auf Discord kennengelernt haben (vgl. pag. 214). D.________ fühlte sich der Gamer-Gruppe zugehörig und taucht dabei in eine andere Welt ab (Aussagen J.________, pag. 412, Z. 223 f.). Die Gamer-Gruppe diente ihr als Familienersatz. Am 1.12.2021 fand das erste Telefonat mit A.________ statt (pag.