Der Beschuldigte setzte sich damit mehrmals vorsätzlich über den verbal, konkludent und körperlich manifestierten Willen der Privatklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg. 2. Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, am Domizil des Beschuldigten, in dessen Wohnzimmer, zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte gegen den verbalen, konkludenten und ausdrücklichen Willen der Privatklägerin mit ihm sexuelle Handlungen zu vollziehen, er sie dennoch zwei Mal zum Oralverkehr an ihm zwang, so insbesondere: