ihre Reise nach Deutschland ausgegeben habe und er jetzt ihre Familie sei und sie anfangen müsse anders zu denken und länger in Deutschland bleiben müsse, wobei er wusste, dass die Privatklägerin eine ängstliche und bereits psychisch angeschlagene Person ist und er die Privatklägerin während deren ganzen Aufenthaltsdauer in seiner Wohnung tagsüber kontrollierte, indem er sie von seiner Arbeit aus regelmässig, teilweise alle 10 Minuten anrief, Nachrichten oder Sprachnachrichten sandte und von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich in seiner Anwe-