Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Abs. 2). Schliesslich sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat, sofern ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2 fehlt (Abs. 3). Der Beschuldigte reiste am 14. Dezember 2021 als Tourist in die Schweiz ein. Somit hat er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt noch Heimatort in der Schweiz. Er wurde jedoch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zweiter Teilsatz StPO in I.____