Somit ist auch diese letzte Voraussetzung zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte unterliegt damit trotz der im Ausland begangenen Taten dem räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzbuches. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sodann nach Art. 32 StPO: Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig;