943 ff.) teilte die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz F.________ mit Schreiben vom 9. März 2023 sodann auch noch ausdrücklich mit, dass sie nicht beabsichtige, um Auslieferung des Beschuldigten zur Verfolgung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 14. Dezember 2022 genannten Straftaten zu ersuchen (pag. 946). Damit bestätigte sie den bereits ganz zu Beginn des Verfahrens konkludent geäusserten Willen. Dass der Verzicht zu spät erfolgt sei, verfängt vor diesem Hintergrund entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 1548) nicht. Somit ist auch diese letzte Voraussetzung zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt.