zweiter Halbsatz StGB beinhaltet als negative Voraussetzung inländischer Strafhoheit ausserdem die unterbleibende Auslieferung. Das Bundesgericht verlangt für inländische Strafhoheit daher den ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf ein Auslieferungsbegehren seitens des Tatortstaates; einem solchen stellt es eine gleichsam missbräuchliche Handhabung fremder Strafhoheit gleich und bejaht inländische Strafhoheit, wenn der fremde Staat ein Schweizer Auslieferungsanerbieten nicht beantwortet oder wenn keine «gerechte», das heisst die Opferinteressen befriedigende Strafe durch den fremden Staat erwartet werden könne (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb f.; POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 7 ff.