schweizerischem Recht ist Vergewaltigung (Art. 190 StGB) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht, während Art. 189 Abs. 1 StGB für die sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das Höchstmass der freiheitsbeschränkenden Sanktion beträgt demnach bei beiden Taten deutlich mehr als ein Jahr. Die angeklagten Taten lassen somit eine Auslieferung abstrakt zu. Art. 7 Abs. 1 Bst. c zweiter Halbsatz StGB beinhaltet als negative Voraussetzung inländischer Strafhoheit ausserdem die unterbleibende Auslieferung.