Somit kommt für eine Auslieferung nicht jede Freiheitsstrafe in Frage, sondern es ist eine minimale Schwere erforderlich. Mit dem «Höchstmass von mindestens einem Jahr» ist der Kreis der auslieferungsfähigen Straftaten indes sehr breit geworden – massgebend ist nämlich das Maximum des im Gesetz definierten Strafrahmens, sodass die meisten Straftaten in Frage kommen können (GARRÉ, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 17 zu Art. 35 IRSG). Im deutschen Recht wird im erwähnten § 177 dStGB für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht; im Übrigen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bzw. nicht unter einem Jahr. Nach