So muss die in Frage stehende «Tat» (abstrakt) eine Auslieferung erlauben. Auslieferungsdelikte zeichnen sich nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1; und Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [EAUe; SR 0.353.1]) dadurch aus, dass Freiheitsstrafe mit einem Maximum von mindestens einem Jahr oder eine strengere Sanktion angedroht ist (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 StGB). Somit kommt für eine Auslieferung nicht jede Freiheitsstrafe in Frage, sondern es ist eine minimale Schwere erforderlich.