b StGB ist sodann inländische Anwesenheit des Täters vorausgesetzt. Indem das Gesetz unter den unfreiwilligen Anwesenheiten nur die auf Auslieferung durch einen anderen Staat beruhende nennt, reicht eine auf anderen strafprozessualen Zwangsmitteln beruhende aus (z.B. Haft oder Strafvollzug wegen einer Inlandtat; vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 4 zu Art. 7 StGB). Vorliegend befindet sich der Beschuldigte seit seiner Festnahme in der Schweiz in Haft, womit auch diese Voraussetzung gegeben ist. Art. 7 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz StGB beschränkt die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. So muss die in Frage stehende «Tat» (abstrakt) eine Auslieferung erlauben.