6 Art. 7 Abs. 1 Bst. a StGB verlangt doppelte Strafbarkeit der Tat oder Mangel an Strafhoheit am Begehungsort (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 7 StGB und N. 34 ff. vor Art. 3 StGB). Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) sind auch nach deutschem Recht strafbar (vgl. deutsches Strafgesetzbuch [dStGB] § 177: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung). Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit gegeben. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB ist sodann inländische Anwesenheit des Täters vorausgesetzt.