Wie sich indes aus der negativen, ebenso kumulativen Bedingung im Ingress von Abs. 2 von Art. 7 StGB ergibt, geht es hier um Handlungen, bei welchen entweder der Täter oder das Opfer oder beide Schweizer sind (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 7 StGB). Vorliegend ist, wie erwähnt, das Opfer Schweizerin.