a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, (Bst. b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (Bst. c) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Die Voraussetzungen nach den Bst. a-c sind kumulativer Natur. Wie sich indes aus der negativen, ebenso kumulativen Bedingung im Ingress von Abs. 2 von Art. 7 StGB ergibt, geht es hier um Handlungen, bei welchen entweder der Täter oder das Opfer oder beide Schweizer sind (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.