II. Geltungsbereich des StGB und Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit Dem Beschuldigten (deutscher Staatsangehöriger) werden in Deutschland begangene Straftaten zum Nachteil eines Opfers mit schweizerischer Staatsangehörigkeit vorgeworfen. Eine schweizerische Strafhoheit kann sich vorliegend – mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Art. 4-6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – einzig aus Art. 7 StGB ergeben. Eine schweizerische Zuständigkeit lässt sich nach Art. 7 Abs. 1 StGB begründen, wenn (Bst. a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, (Bst.