Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz ist sodann nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfechtung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).