Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil damit gesamthaft zu überprüfen. Soweit die Privatklägerin die Gutheissung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (vgl. E. I.4.3 hiervor), ist darauf indes aufgrund fehlender Legitimation der Privatklägerin nicht einzutreten. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung ist sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.