4. Dem Beschuldigten sei für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss dort eingereichter Kostennote auszurichten. 5. Dem Beschuldigten sei für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. 4 6. Dem Beschuldigten sei für ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 186'775.00 (1'205 Tage x CHF 155.00) auszurichten.