nachfolgend: Privatklägerin) machte mit Eingabe vom 19. August 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erhebung der Anschlussberufung (pag. 1433). Mit Eingabe vom 10. September 2024 machte sie auch hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1444). Der Beschuldigte liess sich diesbezüglich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 1452).