Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, indessen schliesse sie sich dieser an. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 1431 f.). D.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin) machte mit Eingabe vom 19. August 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erhebung der Anschlussberufung (pag.