1406 ff.). In der Folge wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2024 sistiert (pag. 1411 f.). Am 24. Juli 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten ein. Darin focht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 1420 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, indessen schliesse sie sich dieser an.