Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 305 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Gysi Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand mehrfache Vergewaltigung und Versuch dazu sowie mehrfache sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 20. Oktober 2023 (PEN 22 863) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 20. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 1132 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, zum Nach- teil von D.________ (Ziff. 1.1 - 1.5 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________(Stadt in Deutschland), G.________strasse, zum Nachteil von D.________ (Ziff. 2.1 und 2.2 AKS) und in Anwendung der Art. 7 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h StGB Art. 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 676 Tagen wird im Umfang von 676 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'700.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- klägerschaft) von CHF 33'692.45, insgesamt bestimmt auf CHF 52'392.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auf CHF 21'548.90). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. [amtliche Entschädigungen] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt und erkannt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.12.2021 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, soweit weitergehend abgewiesen. 2 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwie- sen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate, d.h. bis am 20.01.2024, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Verweis auf separate Begründung] 2. Das von A.________ erhobene DNA-Profil (PCN-Nr. ________) und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger von A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter), Rechtsanwalt B.________, am 27. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1144). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 3. Juli 2024, zu (pag. 1396 f.; pag. 1291 ff.). Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, er sei vom Be- schuldigten mit der Wahrung dessen Interessen beauftragt worden und beantrage die Sistierung der Pflichtverteidigung durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1406 ff.). In der Folge wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2024 sistiert (pag. 1411 f.). Am 24. Juli 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ form- und fristgerecht die Beru- fungserklärung des Beschuldigten ein. Darin focht er das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich an (pag. 1420 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, indessen schliesse sie sich dieser an. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 1431 f.). D.________ (Straf- und Zivilkläge- rin; nachfolgend: Privatklägerin) machte mit Eingabe vom 19. August 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erhebung der Anschlussberufung (pag. 1433). Mit Eingabe vom 10. September 2024 machte sie auch hinsichtlich der Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1444). Der Be- schuldigte liess sich diesbezüglich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 1452). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde ein entsprechendes Gesuch der Pri- vatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als amtliche Rechtsbeiständin (pag. 1460 ff.; pag. 1482 f.). Sodann wurden mit Verfügung vom 21. März 2025 entsprechende 3 Anträge der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldig- ten sowie auf Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme der eigenen Be- fragung – gutgeheissen. Ebenso gutgeheissen wurde der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin (pag. 1504 ff.; pag. 1513 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 2./4. April 2025 statt (pag. 1517 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen je ein aktuel- ler Strafregisterauszug aus der Schweiz und aus Deutschland (datierend vom 10. März 2025 und 21. März 2025; pag. 1503 und 1512) sowie ein aktueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis H.________ (datierend vom 13. März 2025; pag. 1499 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut einvernommen (pag. 1520 ff.). Während der Einvernahme des Beschuldigten reichte die Verteidigung ein vom 2. Mai 2023 datierendes Schreiben der Staatsanwaltschaft F.________ ein, wo- nach das dort geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ver- gewaltigung eingestellt worden sei (pag. 1549). Dieses Schreiben wurde anschlies- send zu den Akten erkannt (pag. 1536). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1550; Hervorhebung im Original): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Jura – Seeland vom 23. Oktober 2023 sei infolge fehlender örtli- cher Zuständigkeit aufzuheben. eventualiter: 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________(Stadt in Deutschland), G.________strasse, zN von D.________. vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen, in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________(Stadt in Deutschland), G.________strasse, zN von D.________. 3. Dem Kanton Bern seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss dort eingereichter Kostennote auszurichten. 5. Dem Beschuldigten sei für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. 4 6. Dem Beschuldigten sei für ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschä- digung in der Höhe von CHF 186'775.00 (1'205 Tage x CHF 155.00) auszurichten. 7. Die Zivilklagen seien abzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 8. Der Beschuldigte sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag 1556; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Vergewaltigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. De- zember 2021, in 21077 F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.1 – 1.5); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in 21077 F.________(Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.1 und 2.2) und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung); 3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA). 4.3 Privatklägerin Die Rechtsvertretung der Privatklägerin stellte anlässlich der Berufungsverhand- lung folgende Anträge (pag. 1546): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 3. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20.10.2023 sei im Straf- und Zivilpunkt zu bestätigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich (pag. 1420) und von der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung (pag. 1432) angefochten. Die Kammer hat das vor- instanzliche Urteil damit gesamthaft zu überprüfen. Soweit die Privatklägerin die Gutheissung der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (vgl. E. I.4.3 hiervor), ist darauf indes aufgrund fehlender Legitimation der Privatklägerin nicht einzutreten. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung ist sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung sowie die Rechtsvertre- tung der Privatklägerin in erster Instanz ist sodann nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhalt- barer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darü- ber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüg- lichen Anfechtung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungs- verbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Geltungsbereich des StGB und Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit Dem Beschuldigten (deutscher Staatsangehöriger) werden in Deutschland began- gene Straftaten zum Nachteil eines Opfers mit schweizerischer Staatsangehörigkeit vorgeworfen. Eine schweizerische Strafhoheit kann sich vorliegend – mangels Vor- liegens der Voraussetzungen der Art. 4-6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – einzig aus Art. 7 StGB ergeben. Eine schweizerische Zuständigkeit lässt sich nach Art. 7 Abs. 1 StGB begründen, wenn (Bst. a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, (Bst. b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und (Bst. c) nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Die Voraussetzungen nach den Bst. a-c sind kumulativer Natur. Wie sich indes aus der negativen, ebenso kumulativen Bedingung im Ingress von Abs. 2 von Art. 7 StGB ergibt, geht es hier um Handlungen, bei welchen entweder der Täter oder das Opfer oder beide Schweizer sind (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 7 StGB). Vorliegend ist, wie erwähnt, das Op- fer Schweizerin. 6 Art. 7 Abs. 1 Bst. a StGB verlangt doppelte Strafbarkeit der Tat oder Mangel an Strafhoheit am Begehungsort (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 7 StGB und N. 34 ff. vor Art. 3 StGB). Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) sind auch nach deutschem Recht strafbar (vgl. deutsches Strafge- setzbuch [dStGB] § 177: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung). Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit gegeben. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b StGB ist sodann inländische Anwesenheit des Täters vor- ausgesetzt. Indem das Gesetz unter den unfreiwilligen Anwesenheiten nur die auf Auslieferung durch einen anderen Staat beruhende nennt, reicht eine auf anderen strafprozessualen Zwangsmitteln beruhende aus (z.B. Haft oder Strafvollzug we- gen einer Inlandtat; vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 4 zu Art. 7 StGB). Vorliegend befindet sich der Beschuldigte seit seiner Festnahme in der Schweiz in Haft, womit auch diese Voraussetzung gegeben ist. Art. 7 Abs. 1 Bst. c erster Halbsatz StGB beschränkt die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. So muss die in Frage stehende «Tat» (abstrakt) eine Auslie- ferung erlauben. Auslieferungsdelikte zeichnen sich nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1; und Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [EAUe; SR 0.353.1]) dadurch aus, dass Freiheitsstrafe mit einem Maximum von mindes- tens einem Jahr oder eine strengere Sanktion angedroht ist (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 StGB). Somit kommt für eine Auslieferung nicht jede Frei- heitsstrafe in Frage, sondern es ist eine minimale Schwere erforderlich. Mit dem «Höchstmass von mindestens einem Jahr» ist der Kreis der auslieferungsfähigen Straftaten indes sehr breit geworden – massgebend ist nämlich das Maximum des im Gesetz definierten Strafrahmens, sodass die meisten Straftaten in Frage kom- men können (GARRÉ, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 17 zu Art. 35 IRSG). Im deutschen Recht wird im erwähnten § 177 dStGB für die Ver- gewaltigung eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht; im Übrigen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bzw. nicht unter einem Jahr. Nach schweizerischem Recht ist Vergewaltigung (Art. 190 StGB) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht, während Art. 189 Abs. 1 StGB für die se- xuelle Nötigung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das Höchstmass der freiheitsbeschränkenden Sanktion beträgt demnach bei beiden Taten deutlich mehr als ein Jahr. Die angeklagten Taten lassen somit eine Auslie- ferung abstrakt zu. Art. 7 Abs. 1 Bst. c zweiter Halbsatz StGB beinhaltet als negative Voraussetzung inländischer Strafhoheit ausserdem die unterbleibende Auslieferung. Das Bundes- gericht verlangt für inländische Strafhoheit daher den ausdrücklichen oder konklu- denten Verzicht auf ein Auslieferungsbegehren seitens des Tatortstaates; einem solchen stellt es eine gleichsam missbräuchliche Handhabung fremder Strafhoheit gleich und bejaht inländische Strafhoheit, wenn der fremde Staat ein Schweizer Auslieferungsanerbieten nicht beantwortet oder wenn keine «gerechte», das heisst die Opferinteressen befriedigende Strafe durch den fremden Staat erwartet werden könne (BGE 121 IV 145 E. 2b/bb f.; POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 7 StGB). 7 Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beantragte bereits am 20. Dezem- ber 2021 – und damit bloss fünf Tage nach Eröffnung des Vorverfahrens – rechts- hilfeweise und unter Schilderung des rechtsrelevanten Sachverhalts die Durch- führung einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten, die Erstel- lung einer Fotodokumentation, die Sicherstellung von Beweisgegenständen, die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten, die Abklärung betreffend Ei- gentümerschaft der sich im Kofferraum des Fahrzeugs befindlichen Kontrollschil- dern sowie die Befragung der Grossmutter des Beschuldigten (pag. 531 ff.). Die Staatsanwaltschaft F.________ erfasste das Ersuchen gleichentags unter einem eigenen Aktenzeichen (pag. 544). Das Amtsgericht F.________ bewilligte die Hausdurchsuchung sowie die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten kurz darauf am 28. Dezember 2021 (pag. 552 ff.). Die ersten Durchsuchungen fan- den bereits am 5. Januar 2022 statt (pag. 628 ff.). Indem die Behörden in Deutsch- land dem Rechtshilfebegehren im vollen Wissen darum, dass in der Schweiz ein Verfahren gegen einen ihrer Staatsbürger wegen in Deutschland begangener Ta- ten eröffnet wurde, stattgaben, verzichteten sie bereits damals konkludent auf eine Auslieferung, ansonsten sie diese in diesem Zeitpunkt verlangt hätten. Auf Nach- frage der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Februar 2023 (pag. 943 ff.) teilte die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz F.________ mit Schreiben vom 9. März 2023 sodann auch noch ausdrücklich mit, dass sie nicht beabsichtige, um Auslieferung des Beschuldigten zur Verfolgung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 14. De- zember 2022 genannten Straftaten zu ersuchen (pag. 946). Damit bestätigte sie den bereits ganz zu Beginn des Verfahrens konkludent geäusserten Willen. Dass der Verzicht zu spät erfolgt sei, verfängt vor diesem Hintergrund entgegen der Ver- teidigung (vgl. pag. 1548) nicht. Somit ist auch diese letzte Voraussetzung zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte unterliegt damit trotz der im Ausland begangenen Taten dem räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzbuches. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sodann nach Art. 32 StPO: Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die be- schuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimat- ort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist (Abs. 2). Schliesslich sind die Behörden des Kantons zu- ständig, der die Auslieferung verlangt hat, sofern ein Gerichtsstand nach den Ab- sätzen 1 und 2 fehlt (Abs. 3). Der Beschuldigte reiste am 14. Dezember 2021 als Tourist in die Schweiz ein. So- mit hat er weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt noch Heimatort in der Schweiz. Er wurde jedoch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zweiter Teilsatz StPO in I.________ (Ortschaft) im Kanton Bern angetroffen und festgenommen. Die Behör- den des Kantons Bern sind damit zur Verfolgung der in Frage stehenden Straftat und zur Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens örtlich zuständig. 8 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 13. März 2023 folgende Straftaten zur Last gelegt (pag. 979 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Vergewaltigung, mehrfach begangen und Versuch dazu in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, am Domizil des Beschuldigten, in dessen Wohnzimmer, zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte drei Mal gegen den verbalen, konkludenten und ausdrücklichen Willen der Pri- vatklägerin mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, diesen dennoch an ihr vollzog bzw. zusätzlich zwei Mal zu vollziehen versuchte, dadurch, dass er der Privatklägerin zuerst verbot ihre Medi- kamente gegen Depressionen und ihre Schlaftabletten zu nehmen, wodurch es dieser zuneh- mend psychisch schlechter ging, er die Privatklägerin psychisch bedrängte und u.a. damit unter Druck setzte, dass er sie nicht nach Hause gehen lassen werde und dass er bereits viel Geld für ihre Reise nach Deutschland ausgegeben habe und er jetzt ihre Familie sei und sie anfangen müsse anders zu denken und länger in Deutschland bleiben müsse, wobei er wusste, dass die Privatklägerin eine ängstliche und bereits psychisch angeschlagene Person ist und er die Privat- klägerin während deren ganzen Aufenthaltsdauer in seiner Wohnung tagsüber kontrollierte, in- dem er sie von seiner Arbeit aus regelmässig, teilweise alle 10 Minuten anrief, Nachrichten oder Sprachnachrichten sandte und von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich in seiner Anwe- senheit nur in Unterhosen bekleidet in der Wohnung aufhalte und er die Privatklägerin schliess- lich mehrmals zusätzlich mit körperlicher Gewalt widerstandsunfähig machte, so insbesondere: 1.1. vermutlich am Abend des 9. Dezembers 2021, im Bett im Wohnzimmer des Beschuldigten, als dieser die Privatklägerin zuerst am Oberkörper zu streicheln begann und diese versuchte von ihm wegzukommen, er sie zurückzog und weitermachte und sie mit der Zunge am Hals ablecken wollte und ihr schliesslich die Unterhosen auszog und versuchte mit einem Arm ihre Beine aus- einanderzudrücken, was aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin nicht gelang und er schliesslich ihre Beine mit seinem ganzen Körper auseinandergedrückte, wobei die Privatkläge- rin dabei auf dem Rücken lag und versuchte sich wegzudrehen und er sein Knie zwischen ihre Beine drückte und mit seiner Hand heftig an ihrer Vagina rieb, sie sich wieder wegdrehen wollte und er sie weiter daran hinderte und er schliesslich einen Finger in ihre Vagina einführte und hin- und her bewegte, was der Privatklägerin Schmerzen bereitete und sie ihm dies mitteilte, er den Finger herausnahm und die Privatklägerin an deren Hüften zu sich zog und seinen Penis, ohne Kondom, in ihre Vagina einführte, wobei sich die Privatklägerin körperlich dagegen zur Wehr setzte, den Beschuldigten kratzte, versuchte sich wegzudrehen, die Beine zu schliessen und zu überkreuzen, was ihr aufgrund der Kräfteverhältnisse nicht gelang und der Beschuldigte sie in der Folge auf den Bauch drehte und ein weiteres Mal, ohne Kondom, vaginal mit seinem Penis von hinten eindrang und sie gleichzeitig mit der einen Hand zu sich heranzog, wobei die Privat- klägerin während und nach diesen sexuellen Handlungen grosse Schmerzen im Vaginalbereich hatte und der Beschuldigte umso heftiger in sie eindrang, je mehr sich die Privatklägerin wehrte; 1.2. (Versuch) vermutlich ebenfalls am Abend des 9. Dezembers 2021, in der Dusche des Beschul- digten, als dieser nach der oben ausgeführten Vergewaltigung (Ziff. 1.1), mit der Privatklägerin in 9 die Dusche ging, um sie abzuduschen und dort versuchte stehend und ohne Kondom vaginal in sie einzudringen, was aufgrund der Grössenverhältnisse im Stehen nicht gelang; 1.3. vermutlich am Abend des 10. Dezembers 2021, im Bett im Wohnzimmer des Beschuldigten, als der Beschuldigte ein weiteres Mal mit seinem Penis vaginal, ohne ein Kondom zu tragen, in die Privatklägerin eindrang, obwohl sie ihm mitteilte, dass sie noch Schmerzen vom letzten Mal ha- be und dies nicht wolle und er sie dabei aufs Bett drückte und an den Schultern, den Armen und an den Hüften festhielt und jeweils noch härter in sie eindrang, wenn sie versuchte von ihm wegzukommen und die Privatklägerin schliesslich einen Orgasmus vortäuschte, damit der Be- schuldigte von ihr abliess; 1.4. vermutlich am Abend des 11. Dezembers 2021, im Bett im Wohnzimmer des Beschuldigten, als der Beschuldigte ein weiteres Mal mit seinem Penis vaginal, ohne ein Kondom zu tragen, in die Privatklägerin eindrang, obwohl sie ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle und er sie dabei aufs Bett drückte und an den Schultern, den Armen und den Hüften festhielt und jeweils noch härter in sie eindrang, wenn sie versuchte von ihm wegzukommen; 1.5. (Versuch) vermutlich am Abend des 12. Dezembers 2021, im Bett im Wohnzimmer des Be- schuldigten, als der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen von der Küche ins Wohnzim- mer zerrte und sie aufs Bett schubste, wo diese auf dem Bauch landete und er sich auf sie fallen liess und er schliesslich seine rechte Hand unter ihre Unterhose schob und anfing an ihrer Vagi- na zu reiben und sie später auf den Rücken drehte, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten auf ein angeblich blutiges Taschentuch im Bett aufmerksam machte, wodurch dieser von ihr ab- liess und sagte, sie habe dadurch die Stimmung kaputt gemacht; Der Beschuldigte setzte sich damit mehrmals vorsätzlich über den verbal, konkludent und kör- perlich manifestierten Willen der Privatklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wol- len, hinweg. 2. Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. bis 13. Dezember 2021, in F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, am Domizil des Beschuldigten, in dessen Wohnzimmer, zum Nachteil von D.________, indem der Beschuldigte gegen den verbalen, konkludenten und ausdrücklichen Willen der Privatkläge- rin mit ihm sexuelle Handlungen zu vollziehen, er sie dennoch zwei Mal zum Oralverkehr an ihm zwang, so insbesondere: 2.1. an einem nicht genauer bestimmbaren Abend in der fraglichen Woche, im Bett im Wohnzimmer des Beschuldigten, als der Beschuldigte die Privatklägerin während dem gemeinsamen Fern- sehschauen anfassen wollte und sie ihm mitteilte, dass sie Schmerzen habe und nicht mehr könne, er plötzlich seine Unterhosen auszog und ihren Kopf an den Haaren auf seine Brust zog, wobei er auf dem Rücken lag und er seinen Penis massierte und anschliessend ihren Kopf so lange gegen seinen Penis drückte, bis die Privatklägerin diesen in den Mund nahm und er währenddessen weiter an seinem Penis rieb und ihr mehrmals mit der Hand gegen die Wange schlug und er sich schliesslich selber bis zum Orgasmus an seinem Penis rieb, den Kopf der Privatklägerin nach hinten zog und ihr in den Mund ejakulierte und sie unter Androhung von Konsequenzen zwang sein Sperma zu schlucken; 2.2. vermutlich am Abend des 11. oder 12. Dezembers 2021, im Bett im Wohnzimmer des Beschul- digten, als der Beschuldigte die Privatklägerin, nach der Vergewaltigung unter Ziff. 1.3 oder 1.4., 10 bei welcher er nicht zum Orgasmus gekommen ist, dazu zwang, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen, wobei sie ihm in den Penis biss und er somit nicht zum Orgasmus gekommen ist und von ihr abgelassen hat; Der Beschuldigte setzte sich damit mehrmals vorsätzlich über den verbal, konkludent und kör- perlich manifestierten Willen der Privatklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinweg. 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorgeschichte zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht bestritten. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1360 ff., S. 70 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Damit ist unbestritten, dass A.________ und D.________ sich am 30.11.2021 (pag. 214) auf Discord kennengelernt haben (vgl. pag. 214). D.________ fühlte sich der Gamer-Gruppe zugehörig und taucht dabei in eine andere Welt ab (Aussagen J.________, pag. 412, Z. 223 f.). Die Gamer-Gruppe diente ihr als Familienersatz. Am 1.12.2021 fand das erste Telefonat mit A.________ statt (pag. 214), danach kamen unzählige, teilweise stundenlange, Telefonate (pag. 211; Zeitraum 3.12-6.12.2021) sowie unzählige Text- und Sprachnachrichten (pag. 212) dazu. Die beiden fassten Vertrauen zuein- ander und erzählten sich viel. So erzählte die Privatklägerin von ihren psychischen Problemen und Depressionen. Es entwickelte sich eine Art «virtuelle Beziehung» zwischen den beiden. Am 11.2.2022 sollte eine Party der Discordgruppe/Gamer bei A.________ zuhause stattfinden (pag. 440 Z. 216). Damit die Privatklägerin vorher alles kennenlernen konnte, entstand die gemeinsame Idee, dass sie A.________ vorher rund 1 Woche lang in F.________ (Ortschaft in Deutschland) besuchen kommt. Geplant war dieser Besuch für den Zeitraum vom 13.-20.12.2021 (pag 440, Z. 220). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sich am 5.12.2021 bei Kollegen (K.________ und L.________) in M.________ (Ortschaften in Deutschland) aufhielt (pag. 440, Z. 225), verschob man den Besuch gemeinsam nach vorne, da A.________ so viel weniger Kilometer in die Schweiz fahren musste, um die Privatklägerin abzuholen. Am 6.12.2021 traf daher der Beschuldigte in I.________(Ortschaft) ein, um die Privatklä- gerin abzuholen. Bei dieser Gelegenheit lernte der Beschuldigte kurz den Vater der Privatklägerin, N.________, kennen. Er übernachtete im Zimmer der Privatklägerin, wobei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist (pag. 248, Z. 72 f. und pag. 463, Z. 141 ff.). Am 7.12.2021 fuhren A.________ und D.________ gemeinsam in dessen Auto nach F.________ (Ortschaft in Deutsch- land). Sie kamen abends völlig müde dort an und gingen mehr oder weniger direkt in seinem Bett schlafen, wobei es auch hier zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist (pag. 248, Z. 89 ff.). Weiter ist unbestritten, dass sich D.________ vom 8.12.-13.12.2021 [recte: 7.12.-13.12.2021] in F.________ (Ortschaft in Deutchland) in der Wohnung von A.________ aufgehalten hat. Die Privat- klägerin verliess die Wohnung nur selten, so beispielsweise, wenn sie bei seinen Eltern auf Besuch gingen, Einkaufen fuhren (am 8.12.2021 pag. 206) oder mit seinen Grosseltern einen Ausflug machte (am 9.12.2021). A.________ arbeitete demgegenüber den ganzen Tag und dies auch samstags. Die Privatklägerin kannte niemanden in F.________ (Ortschaft in Deutschland), hätte die Wohnung aber jederzeit verlassen können und war damit nicht eingesperrt. Unbestritten ist zudem, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte am 12.12.2021 nach F.________ fuhren um einen PCR-Test zu ma- chen und mittags an den O.________strand gegangen sind (pag. 207). Weiter ist unbestritten, dass sie vor der Rückkehr noch bei den Grosseltern vorbeigeschaut haben, um Mittagessen abzuholen. Schliesslich ist ebenfalls unbestritten, dass sich die Heimreise der Privatklägerin am 12.12.2021 mit dem Zug nach Basel, u.a. aufgrund von Covid schwierig gestaltete (pag. 197), aber letztlich am 11 13.12.2021 stattfinden konnte. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin an den Bahnhof und diese wurde dann in Basel von ihrem Vater abgeholt. Bereits auf der Heimreise im Zug distanzierte sich die Privatklägerin vom Beschuldigten (pag. 212) und blockierte ihn später, als sie zu Zuhause war, schliesslich ganz auf dem Handy bzw. allen sozialen Kanälen. Der Beschuldigte konnte dies nicht verstehen und wollte unbedingt mit ihr reden (vgl. WhatsApp-Chat, pag. 215). Er fühlte sich verarscht bzw. «ge[g]hostet» (pag. 215/216) bzw. machte sich Sorgen (insbesondere pag. 438, Z. 116) und wollte sie deshalb zur Rede stellen. Er ist ihr dafür in die Schweiz nachgereist, obwohl ihm dies von mehreren Personen abgeraten wurde (Vater, pag. 216; Grossmutter pag. 368; «P.________» pag. 216, K.________, pag. 216). Am 14.12.2021 meldete sich, morgens, D.________ bei der Polizeiwache in Q.________ (Ortschaft) und gab an sie habe Angst, dass A.________ in die Schweiz komme. Sie wollte Anzeige wegen den Sexualdelikten erstatten. Am Nachmittag fand deshalb die Untersuchung in der Frauenklinik statt und ihre polizeiliche Einvernahme war für den nächsten Tag (15.12.2021) geplant. Am 14.12.2021 verliess A.________ seine Arbeitsstelle, um einen PCR-Test zu machen. Er buchte ein Flugticket und wurde von seiner Grossmutter zum Flughafen gefahren. Abends flog er von F.________(Ortschaft in Deutschland) via Paris nach Basel (pag. 205). Von dort aus nahm er ein Taxi bis nach I.________(Ortschaft), wo er vor dem Domizil der Privatklägerin auftauchte. Dies rief die Po- lizei an und der Beschuldigte wurde festgenommen. Seither ist dieser in Haft. 8. Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 1363, S. 73 der vorinstanzlichen Urteils- begründung), hat vorab die Persönlichkeit des Beschuldigten als bestritten zu gel- ten. Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte zwar nicht, dass es in seiner Woh- nung in F.________(Ortschaft in Deutschland) zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er macht jedoch geltend, diese Kontakte seien mit Zustimmung der Privatklägerin und damit im gegenseitigen Einverständ- nis geschehen. Es sei drei Mal zu Geschlechtsverkehr und zwei Mal zu Oralverkehr gekommen, womit auch die Anzahl und Art der sexuellen Kontakte bestritten ist. Es sind damit die folgenden Beweisfragen zu klären: - Welcher Charakter ist dem Beschuldigten zuzuschreiben resp. kontrollierte er die Privatklägerin und setzte sie unter psychischen Druck? - Wann ist es zu welchen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen? - Erfolgten die sexuellen Handlungen gegen den klar geäusserten und erkennba- ren Willen der Privatklägerin? 9. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Dokumente vor: - Anzeigerapport vom 27. Juni 2022 (pag. 165 ff.) - Berichtsrapport vom 5. Januar 2022 (pag. 187 ff.) - Berichtsrapport vom 17. Dezember 2021 (pag. 196 ff.) - Berichtsrapport vom 5. Januar 2022 (pag. 199 ff.) 12 - Berichtsrapport vom 16. Dezember 2021 (pag. 202 ff.) - Berichtsrapport vom 15. März 2022 (pag. 210 ff.) - Forensic Examination Report vom 10. Mai 2022 (Auswertung Computer des Beschuldigten; pag. 732 ff.) - Bericht Fachbereich Digitale Forensik (FDF) vom 18. Mai 2022 (pag. 714 f.) - WhatsApp-Gruppenchat «Wo ist A.________?!», Fotos vom 8. Dezember 2021 und Discord-Gruppenchat vom 15. Februar 2022 (pag. 697) - Rechtsmedizinisches Gutachten IRM vom 10. März 2022 zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung vom 14. Dezember 2021 (pag. 223 ff.) - Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht IRM vom 18. Januar 2022 (pag. 237 ff.) - Bericht Amtsarzt Dr. R.________ vom 15. Dezember 2021 (pag. 244) - Durchsuchungsvermerk vom 24. Januar 2022 (pag. 559 f.) - Durchsuchungsvermerk vom 6. Januar 2022 (pag. 628 ff.) sowie Ermittlungs- vermerk vom 21. Februar 2022 (pag. 617) - Videoreport vom 17. Mai 2022 (pag. 717 ff.) - Schreiben der Staatsanwaltschaft F.________ vom 2. Mai 2023 (pag. 1549) Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Einvernahmen vor: - Aussagen der Privatklägerin • polizeiliche Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (pag. 246 ff.) • zweite polizeiliche Einvernahme vom 7. Januar 2022 (pag. 268 ff.) • staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. März 2022 (pag. 295 ff.) • Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2023 (pag. 1081 ff.) • Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 (pag. 1520 ff.) - Aussagen des Beschuldigten • polizeiliche Einvernahme vom 15. Dezember 2021 (pag. 434 ff.) • Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021 (pag. 459 ff.) • Einvernahme des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland vom 17. Dezember 2021 (pag. 33 ff.) • zweite polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022 (pag. 470 ff.) • staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. März 2022 (pag. 495 ff.) • dritte polizeiliche Einvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 503 ff.) 13 • Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2023 (pag. 1086 ff.) • Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. April 2025 (pag. 1534 ff.) - Aussagen N.________ vom 22. Dezember 2021 (Vater der Privatklägerin; pag. 349 ff.) - Aussagen S.________ vom 29. Dezember 2021 (Kollege der Privatklägerin; pag. 338 ff.) - Aussagen J.________ vom 29. Dezember 2021 (Kollegin der Privatklägerin; pag. 407 ff.) - Aussagen T.________ vom 5. Januar 2022 (Grossmutter des Beschuldigten; pag. 360 ff.) - Aussagen U.________ vom 15. September 2022 (Ex-Freundin des Beschuldig- ten; pag. 319 ff.) - Aussagen K.________ vom 21. September 2022 (Kollege des Beschuldigten; pag. 419 ff.) Die Vorinstanz hat die dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden objekti- ven und subjektiven Beweismittel ausführlich, umfassend und zutreffend wiederge- geben und zusammengefasst; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1297 ff., S. 7 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Be- weismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzun- gen. 10. Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1358 ff., S. 68 ff. der vorinstanzlichen Urteils- begründung). 11. Beweiswürdigung der Vorinstanz Gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel ging die Vorinstanz mit Blick auf die Persönlichkeit des Beschuldigten zusammenfassend davon aus, dass dieser ein kontrollierendes Verhalten an den Tag legte und insbesondere die Pri- vatklägerin effektiv ständig kontrolliert habe (pag. 1363 f., S. 73 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Sexualkontakte kam die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie derjenigen der wei- teren befragten Personen zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin ins- gesamt glaubhaft seien und auf diese abgestellt werde. Die Vorinstanz erachtete die Sachverhalte gemäss Anklageschrift im Ergebnis als erwiesen (pag. 1364 ff., S. 74 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 14 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Zur Frage nach der Kontrolle und dem psychischen Druck 12.1.1 Zur Persönlichkeit des Beschuldigten Die Grossmutter, T.________, beschreibt den Beschuldigten glaubhaft als jederzeit hilfsbereit, für sein Alter ein klein wenig unreif (pag. 362), rücksichtsvoll und für- sorglich (pag. 404). K.________, der beste Freund des Beschuldigten, beschreibt diesen als hilfsbereit und immer freundlich. Zudem gehe das Wohl der anderen seinem eigenen vor (pag. 426). Er sei absolut nicht der Typ für eine Vergewalti- gung (pag. 431). N.________, der Vater der Privatklägerin, hatte ebenfalls einen guten Eindruck vom Beschuldigten, den er als normal und höflich qualifizierte (pag. 352 Z. 110 ff.). Schliesslich wird der Beschuldigte auch durch das Regional- gefängnis H.________ im Führungsbericht vom 13. März 2025 als freundlicher In- sasse mit anständigem Verhalten dem Personal gegenüber umschrieben (pag. 1499). Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Beschuldigte ge- genüber seinem Umfeld als freundlich und hilfsbereit auftritt, was sich auch mit dem ersten Eindruck der Privatklägerin, welche ihn als zunächst sehr freundlich beschrieb (pag. 251 Z. 211 ff.), übereinstimmt. Innerhalb einer Beziehung scheint der Beschuldigte jedoch auch eine andere, kon- trollierende Seite zu haben. Seine Ex-Freundin, U.________, beschrieb ihn als kontrollierend, besitzergreifend und nicht in der Lage ein «nein» zu akzeptieren (pag. 322 f.). Zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1363, S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist festzustellen, dass sich die Beschreibung von U.________ (vgl. pag. 319 ff. und pag. 697 [WhatsApp-Nachricht vom 16. Dezember 2021, 19:16 Uhr, auffindbar im WhatsApp-Gruppenchat «Wo ist A.________?!»]) auffällig mit derjenigen, welche die Privatklägerin vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben hat, deckt und dies, obwohl sich die beiden Frauen vorher noch nie gesehen hät- ten. Dennoch ergibt sich aus den Akten, dass die beiden Frauen bereits vorgängig über Discord in Kontakt getreten sind und über das Vorgefallene gesprochen bzw. geschrieben haben. So gab die Privatklägerin zwar an, sie glaube, seine Ex- Freundin namens V.________ (P.________ (Spitzname)) habe sie auf Discord an- geschrieben und ihr gesagt, dass er dasselbe bei ihr auch gemacht habe (pag. 297 Z. 84 ff.). Dabei müsste es sich aber korrekterweise um U.________ gehandelt ha- ben, welche ihrerseits zu Protokoll gab, sie habe durch die Privatklägerin gewusst, dass der Beschuldigte diese vergewaltigt haben soll (pag. 335). Insofern muss da- von ausgegangen werden, dass die beiden Frauen sich vorgängig im Internet über das Vorgefallene ausgetauscht haben, was eine vorgängige Absprache als möglich erscheinen lässt. Die Kammer misst den entsprechenden Aussagen von U.________ deshalb keine wesentliche Bedeutung zu. Allerdings lassen sich auch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin tatsächlich ein äusserst kontrollierendes Verhalten an den Tag legte: So zei- gen die ausgewerteten Handy-Chats (pag. 209) eine beeindruckende Kadenz an ausgetauschten Sprachnachrichten. Die Inhalte der Nachrichten zeigen, dass der Beschuldigte stets wissen wollte, was die Privatklägerin gerade macht und wo sie 15 sich befindet. Während seiner Abwesenheit kontrollierte der Beschuldigte auch via das Smart-Home-System Alexa, ob die Privatklägerin in der Wohnung ist und ihm antwortet oder ob sie mit ihrem Vater telefoniert. Er gab ihr gegenüber an, dass er immer bei ihr sei, egal was ist. Solange sie zuhause sei, sei er immer da (pag. 193; pag. 209 [Sprachnachricht Nr. 28 vom 8. Dezember 2021, 13:02 Uhr, auffindbar unter: A.________ Mobiltelefon_Bericht Xiaomi_files_audio]). Diese versendenten Nachrichten lassen auf ein starkes Kontrollverhalten des Beschuldigten schliessen. Sodann versuchte er, die Standortfreigabe des Mobiltelefons der Privatklägerin zu erhalten (pag. 193; pag. 209 [Sprachnachrichten vom 8. Dezember 2021 Nr. 39, 13:19 Uhr, und Nr. 42, 13:22 Uhr, auffindbar unter: A.________ Mobiltele- fon_Bericht Xiaomi_files_audio]), was ihm die Privatklägerin aber verweigerte. Wei- ter äusserte er Bedenken betreffend den Ausflug mit den Grosseltern, da sie so nicht erreichbar für ihn sei (pag. 193; pag. 209 [Sprachnachricht Nr. 9 vom 9. De- zember 2021, 12:14 Uhr]). Die Privatklägerin schrieb diesbezüglich ihrer Freundin J.________, er sei wieder sauer gewesen, weil sie so lange bei den Grosseltern gewesen sei. Er habe sicher vier Mal angerufen und sei auch jetzt am Telefon (pag. 206). Der Beschuldigte googelte am 14. Dezember 2021 sodann nach GPS- Trackern (pag. 170). Zudem schildert die Privatklägerin in ihren Aussagen das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten glaubhaft anhand von konkreten Beispielen: So insbesondere, dass er auf den Balkon kam, um zu schauen was sie auf dem Handy macht, wenn es ihm zu lange dauerte; dass er beim Telefonieren mit ihren Leuten, insbesondere ihrem Vater, dabei sein und zuhören wollte; dass er sie via Fernzugriff (Alexa) zum Antworten gezwungen habe (pag. 263 Z. 842 ff.; pag. 273 Z. 214 ff.; pag. 291 Z. 1109) und er schliesslich Zugriff auf ihr Handy gehabt habe, weil ihm der Code bekannt gewesen sei (pag. 264 Z. 855 ff.). Diese Schilderungen stimmen zudem mit den durch die Privatklägerin in den Chats mit «W.________» und X.________ (pag. 214 f.) wiedergegebenen Erlebnissen überein. Die Privatklägerin schilderte weiter nebensächliche Einzelheiten, ohne jedoch auszuschweifen. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihre Medikamenteneinnahme kontrollierte und ihr insbesondere verbot ihre Antidepressiva einzunehmen (pag. 249 f. Z. 152 ff.). Zu- mal der Beschuldigte selber von einer Abneigung gegen Medikamente sprach (vgl. pag. 1541 Z. 37 f., pag. 1542 Z. 17 ff. und Z. 27 ff.) und insbesondere angab, in seiner Jugend wegen ADHS in Behandlung gewesen zu sein, die Medikamente aber seit seinem 18. Geburtstag abgesetzt zu haben und Psychologen deshalb «nicht besonders» zu mögen (pag. 435; pag. 471 Z. 38 ff.), erscheinen diese Schil- derungen der Privatklägerin als glaubhaft. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gleich selbst, dass er die Privatklägerin stets unter Kontrolle haben wollte: So scheute er weder Kosten noch Mühen, um ihr lediglich einen Tag nach ihrer Abreise und trotz pandemiebe- dingt erschwerten Bedingungen mit dem Flugzeug und Taxi von F.________(Ortschaft in Deutschland) via Paris und Basel nach I.________ (Orts- chaft in der Schweiz) nachzureisen, weil sie sich nicht bei ihm gemeldet hatte (pag. 205; pag. 437 Z. 94 ff.). 16 Im Ergebnis ist dem Beschuldigten ein grundsätzlich freundlicher und hilfsbereiter Charakter zuzuschreiben. Gegenüber der Privatklägerin legte er jedoch ein stark kontrollierendes Verhalten an den Tag. 12.1.2 Zur Persönlichkeit der Privatklägerin Bezüglich der Persönlichkeit der Privatklägerin kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1362, S. 72 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Persönlichkeit der Privatklägerin wird von allen Aussenstehenden einheitlich beschrieben: Sie wird von allen als für ihr Alter naiv und gutgläubig bzw. sehr hilfsbereit und tierlieb beschrieben. Sie sei zierlich, niedlich und man würde ihr zwanzig nicht geben. Mit Kritik könne sie nur schlecht umge- hen. Sie habe Angst vor Neuem und könne mit Druck nicht gut umgehen bzw. sei nicht belastbar. Sie sei nah am Wasser gebaut bzw. weinerlich (wegen Heimweh). Zudem sei sie manipulierbar bzw. könnte in einer Beziehung hörig werden. Ihre letzte Beziehung sei mehrere Jahre her (2019/2020, Exfreund «Y.________»). Sie sei gegenüber Männern und auch im Allgemeinen zurückhaltend und verschlossen. Sozial sei sie eher isoliert und Game sehr viel, teils tage- bzw. wochenlang. Zudem sei sie wegen Depressionen (Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Kindheitstrauma bzw. Kontaktabbruch durch Mutter) in psychologischer Behandlung und müsse Antidepressiva einnehmen (vgl. Aussagen Vater [pag. 355, Z. 241 ff. und pag. 356, Z. 297], J.________ [pag. 411, Z. 188 ff.], S.________ [pag. 343, Z. 229 ff.]). Ebenfalls hat als unbestritten zu gelten, dass die Privatklägerin mindestens für den Beschuldigten ge- schwärmt hat. Die Privatklägerin schrieb «W.________», dass der Beschuldigte ein schönes Lächeln habe, verdammt süss, liebenswert und unglaublich sei (pag. 210 ff., Discord-Chat vom 4.12.2021). In einer Sprachnachricht an den Beschuldigten sagte die Privatklägerin, sie müsse nun neue Pläne ma- chen, weil sie nicht miteinkalkuliert hat, dass sie ihn kennenlernt. Weiter teilt sie ihm mit, dass sie ihm nachher ein Küsschen geben könne. Weiter schrieb sie ihm, in einer WhatsApp-Nachricht, von den Kinderplänen ihrer Freunde und dass ihre beste Freundin und sie die Idee hatten, gleichzeitig schwanger zu sein und antwortete auf seine Frage hin, es sei aber jetzt noch nicht der Zeitpunkt. Sie schrieb ebenfalls, dass sie dachte, alleine zu bleiben (pag. 210 ff., WhatsApp-Chat vom 5.12.2021). Der Beschuldigte selber beschrieb die Privatklägerin als menschenscheue und ängstliche Person, welche Mühe mit Nähe und wenig Durchsetzungsvermögen ha- be (pag. 439 Z. 163 f. und Z. 210; pag. 442 f. Z. 359 ff.). Sie sei krankhaft abhängig von ihrem Vater (pag. 438 Z. 121 f. und Z. 149 ff.), sehr scheu und schüchtern (pag. 478 Z. 386 f.) und habe sich gegenüber seinen Grosseltern zurückhaltend und unsicher verhalten, wie wenn sie nichts falsch machen wollte (pag. 479 Z. 419 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte er zudem, dass die Privatklägerin «mental nicht die Stärkste» sei (pag. 1538 Z. 2; pag. 1542 Z. 17; vgl. auch pag. 1542 Z. 29 f.). Sodann war ihm bewusst, dass die Privatklägerin sich sorgte, nach Deutschland zu reisen, wobei er ihr riet, sie solle – gerade weil sie Panik habe – über ihren Schatten springen (vgl. pag. 192). 12.1.3 Zwischenfazit Vor dem Hintergrund dieser stark divergierenden Persönlichkeiten erscheinen die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie während ihres Auf- enthalts in F.________ stark unter Druck gesetzt habe, als durchaus nachvollzieh- bar. Sie war ihm in sozialer und emotionaler Hinsicht klar unterlegen. 17 Der Beschuldigte wusste denn auch um ihre Situation. Er wusste, dass sie in psy- chologischer Behandlung war und starke Bedenken hatte, überhaupt zu ihm nach F.________ zu reisen und er sie quasi überzeugen musste. Er wusste auch, dass sie labil und schnell unter Druck ist. Trotzdem isolierte er sie, indem er ihr den Kon- takt mit ihrem Vater verbot. Weiter setzte er sie derart stark unter Druck, indem er sie kontrollierte und ihr auch drohte, sie nicht mehr gehen zu lassen, und ihr ein- trichterte, dass sie nun bei ihm ein neues Leben habe (vgl. diesbezüglich E. III.12.3 hiernach). 12.2 Zu den Sexualkontakten 12.2.1 Anzahl und Art der Sexualkontakte Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es in F.________ zu mehreren sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin gekommen sei. Konkret habe er insgesamt drei Mal mit der Privatklägerin Sex gehabt. Zudem hätten sie zwei Mal Oralverkehr ge- habt (pag. 446 Z. 538 und Z. 546; pag. 1086 Z. 34). Schliesslich habe er auch ein- mal «mit der Hand selbst Druck abgelassen» und sie sei 2.5 Meter entfernt gewe- sen (pag. 446 Z. 546 f.). In der Einvernahme vom 10. Januar 2022 bestätigte der Beschuldigte auf Frage, wie oft er mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, es sei drei Mal gewesen, wobei er präzisierte, nur zwei Mal sei es «richtig» mit Penetrati- on der Vagina gewesen. Beim dritten Mal hätten sie gerade angefangen, dann sei das mit dem Knöllchen vom Dönerladen passiert, wo sie aufgesprungen sei. Da hätten sie dann abgebrochen (pag. 484 Z. 661 ff.). In seiner Ersteinvernahme vom 15. Dezember 2021 führte der Beschuldigte zudem aus, es sei letztmals am Sonn- tagmorgen zu Sex gekommen (pag. 446 Z. 538 f.), wobei sich der Beschuldigte dabei auf den Vorfall mit dem Dönerpapier bezog, also den Tatvorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift (vgl. pag. 1103). Die Privatklägerin führte ihrerseits in der ersten Befragung aus, es sei «etwa» vier Mal zu einem Übergriff gekommen (pag. 257 Z. 534). Später gab sie an, sie sei vier oder fünf Mal vergewaltigt und drei Mal zum Oralsex genötigt worden (pag. 277 Z. 422 ff.). In einer späteren Einvernahme bestätigte sie, dass es vier Mal zu einem Übergriff gekommen sei und sie einmal zu Oralsex gezwungen worden sei. Sie könne sich nicht erinnern, ob er noch einmal versucht habe, sie dazu zu zwingen (pag. 297 f. Z. 90 ff.). Damit erzählte sie von einer unterschiedlichen Anzahl an Vorkommnissen, weshalb nicht einfach auf ihre diesbezüglichen Angaben abge- stellt werden kann. Insofern erscheint die Feststellung der Vorinstanz, wonach gemäss den Aussagen der Privatklägerin fünf Mal Geschlechtsverkehr (inklusive zwei Versuche) sowie zwei Mal Oralverkehr stattgefunden habe, als sie beim Be- schuldigten gewesen sei, und damit die Vorfälle in Ziff. I.1.4 und Ziff. I.1.3 der An- klageschrift als unterschiedlich zu betrachten seien (pag. 1370, S. 80 der vorin- stanzlichen Urteilsbegründung), als verfehlt. Zumal die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht durchwegs übereinstimmen, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen, ob die in der Anklage- schrift aufgeführten Vorfälle grundsätzlich (das heisst noch losgelöst von der Frage, ob ein Einverständnis vorlag oder nicht) stattgefunden haben. 18 Zum ersten Geschlechtsverkehr gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin noch überein. Insofern ist da- von auszugehen, dass ein erster Geschlechtsverkehr tatsächlich stattgefunden hat, was auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (pag. 1102; vgl. auch pag. 1548). Den versuchten Sexualkontakt gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift unter der Du- sche schildert die Privatklägerin äusserst detailreich. So habe der Beschuldigte un- bedingt gemeinsam Duschen wollen. Er fände es «grusig» so verschwitzt im Bett zu sein. Er habe sie abgeduscht und erneut Sex in der Dusche haben wollen, was nicht gegangen sei, weil sie zu klein sei und er nicht in sie eindringen konnte. Er habe beim Abduschen die ganze Zeit ihre Brüste massiert und sie habe ihm so gut wie nie ins Gesicht geschaut. Dies habe angefangen ihn zu nerven (pag. 253 Z. 337 ff.). Der Beschuldigte selber machte hierzu keine konkreten Aussagen. Dass er diesen Vorfall nicht erwähnt, erscheint nicht abwegig, zumal er lediglich von voll- zogenem Geschlechts- und Oralverkehr spricht. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin (siehe hierzu die konkrete Aussagenwürdigung in E. III.12.3.3 hiernach) ist davon auszugehen, dass es tatsächlich zu dieser Szene unter der Dusche gekommen ist, der Geschlechtsverkehr aber nicht vollzogen wur- de. Der in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift umschriebene Sexualkontakt fand gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sodann ebenfalls statt. So gab der Beschuldigte an, sie hätten «am Tag darauf» nach dem ersten Geschlechtsverkehr wieder Sex zusammen gehabt (pag. 442 Z. 334). Dass es zu einem zweiten Geschlechtsver- kehr gekommen sei, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede (pag. 1103; vgl. auch pag. 1548). Zum angeklagten Vorfall nach Ziff. I.1.4 der Anklageschrift äusserte sich die Vertei- digung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass die- ser denselben Vorfall betreffe, welcher bereits in Ziff. I.1.3 angeklagt sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte falsche Angaben bezüglich der An- zahl des Geschlechtsverkehrs gemacht habe. Sie stünden auch nicht im zwingen- den Widerspruch mit den Aussagen der Privatklägerin. Damit sei beweismässig nicht erstellt, dass es sowohl am 10. als auch am 11. Dezember 2021 zu Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Den Ziff. I.1.3 und I.1.4 der Anklageschrift liege derselbe Geschlechtsverkehr zu Grunde, weshalb betreffend Ziff. I.1.4 der Ankla- geschrift ein Freispruch zu ergehen habe (pag. 1103). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, schliesst sich die Kammer dieser Ansicht an: Hierzu ist vorwegzunehmen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme vom 15. Dezember 2021 den Tatvorwurf der versuchten Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift (Vorfall «Dönerpapier») relativ detailliert beschrieben hat (vgl. pag. 257 f. Z. 536 ff.). Am 7. Januar 2022 bestätigte sie ihre Aussagen (vgl. pag. 281 f. Z. 631 ff.) und auch anlässlich der Schlusseinvernahme erinnerte sie sich noch an ein solches Geschehen (vgl. pag. 300 Z. 195). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall mit dem Dönerpapier anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2022 – wie bereits erwähnt – ebenfalls sehr detailliert, und zwar so, dass sie beim dritten Mal Sex gerade angefangen und dann abgebrochen hätten, 19 weil die Privatklägerin aufgrund des Dönerpapiers aufgesprungen sei (pag. 452 Z. 811 ff.; pag. 484 Z. 662 ff.). Bereits in der ersten Einvernahme sagte der Be- schuldigte aus, es sei drei Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei er denje- nigen Sexualkontakt am Sonntagmorgen mit dem Dönerpapier dazu zählte. Während also die Privatklägerin diesen Sexualkontakt mit dem Dönerpapier gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift als blossen Versuch schilderte, zählte der Be- schuldigte diesen Vorfall zu den drei vollzogenen Geschlechtsverkehren, was durchaus nachvollziehbar erscheint. Damit kann den Ausführungen der amtlichen Verteidigung gefolgt werden, wonach es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte falsche Angaben bezüglich der Anzahl der Sexualkontakte gemacht habe. Seine Angaben stehen auch nicht im zwingenden Widerspruch mit den Aussagen der Privatklägerin, welche die Vor- fälle zu Beginn vermischte und zum angeklagten Vorfall am 11. Dezember 2021 (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift) keine konkreten Angaben machte, sondern einzig aussagte, es sei immer gleich gewesen. Damit ist beweismässig nicht in genügen- der Weise erstellt, dass es sowohl am 10. Dezember 2021 als auch am 11. De- zember 2021 zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin gekommen sein soll und zusätzlich auch noch der Vorfall mit dem Döner- papier stattgefunden haben soll. Alleine gestützt auf die diesbezüglich vagen Aus- sagen der Privatklägerin lässt sich dies jedenfalls nicht erstellen. Insofern ist der angeklagte Vorfall gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer nicht als erstellt zu erachten, weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat. Dass es sodann zwei Mal zu Oralverkehr gekommen ist (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift), wird von beiden Beteiligten bestätigt. So gab der Beschuldigte an, sie hätten zwei Mal Oralverkehr gehabt (pag. 446 Z. 546; pag. 1086 Z. 34). Die Pri- vatklägerin schilderte ihrerseits einen Vorfall, bei welchem sie anschliessend das Sperma geschluckt habe, sowie einen weiteren, bei welchem sie den Beschuldig- ten in den Penis gebissen habe (pag. 259 f. Z. 624 ff.; pag. 260 Z. 671 f.). Insofern erachtet die Kammer es als erstellt, dass im Tatzeitraum zwei Mal Oralverkehr stattfand. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass es in der Zeit vom 8. bis 13. De- zember 2021, während die Privatklägerin beim Beschuldigten in Deutschland weil- te, insgesamt zwei Mal zu vollzogenem Geschlechtsverkehr (Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift), zwei Mal zu versuchtem Geschlechtsverkehr (Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift) sowie schliesslich zu zweimaligem Oralverkehr (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ge- kommen ist. 12.2.2 Zeitpunkte der Sexualkontakte An welchen Tagen die Sexualkontakte genau stattgefunden haben sollen, lässt sich aufgrund der schwammigen und divergierenden Aussagen der Beteiligten nur äusserst schwer ermitteln. Übereinstimmend geben sie an, dass es am Dienstag, 7. Dezember 2021 und am Mittwoch, 8. Dezember 2021 noch zu keinen sexuellen Kontakten gekommen sei (vgl. pag. 299 Z. 159 f. und pag. 441 Z. 294 ff.). Der letz- te Vorfall wird sodann gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden 20 Beteiligten auf Sonntag, 12. Dezember 2021, datiert (vgl. pag. 258 Z. 562 f. und pag. 452 Z. 811). Nicht klar ist, ob der erste Geschlechtsverkehr bereits am Donnerstag, 9. Dezem- ber 2021 oder erst am Freitag, 10. Dezember 2021 stattgefunden hat. Der Be- schuldigte hält diesbezüglich fest, es sei am vierten Tag (was nach seiner Rech- nung der Freitag sein müsste), zum ersten Sexualkontakt gekommen (pag. 441 Z. 299 f.; pag. 452 Z. 838 f.; vgl. dazu auch Berichtsrapport vom 5. Januar 2022: «Am vierten Tag, 10.12.2021» [pag. 190]). Später geht er dann fälschlicherweise davon aus, der vierte Tag sei der Donnerstag gewesen (weil er den Montag auch dazu rechnet, an welchem sie aber noch gar nicht gemeinsam in Deutschland wa- ren) und setzt den zweiten Geschlechtsverkehr auf Freitag fest, wobei er aber un- sicher ist, was die Daten anbelangt (vgl. pag. 481 Z. 497 ff. und pag. 484 Z. 667 f.). Die Privatklägerin kann sich ihrerseits nur schwer an den zeitlichen Ablauf erinnern. So gibt sie unterschiedliche Tage und Daten an, an welchen die einzelnen Vorfälle passiert sein sollen. Es fällt ihr sichtlich schwer, die Tage und Daten zuzuordnen, weshalb gestützt auf ihre Angaben keine Erkenntnisse für den zeitlichen Ablauf gewonnen werden können. Der WhatsApp-Konversation zwischen den beiden Beteiligten lässt sich entneh- men, dass die Privatklägerin sowohl am 9. Dezember 2021 als auch am 10. De- zember 2021 noch in regem Kontakt mit dem Beschuldigten stand, während sie in seiner Wohnung weilte bzw. mit seinen Grosseltern unterwegs war und er währenddessen ausser Haus arbeitete. Sie lässt ihm am 9. Dezember 2021 insbe- sondere eine Nachricht zugehen, wonach sie sich auf ihn freue («Sei vorsichtig bis gleich freu mich» [pag. 209, WhatsApp-Nachricht vom 9. Dezember 2021 um 10:22:23 Uhr, auffindbar unter: D.________ Mobiltelefon_Bericht Sam- sung_chats_WhatsApp_chat-5]). Auch am Freitag, 10. Dezember 2021 wurden noch zahlreiche Nachrichten (teilweise im Minutentakt) ausgetauscht. Die Stim- mung zwischen den beiden scheint an diesem Tag nach wie vor positiv zu sein. Sie teilt ihm insbesondere mit, dass sie froh sei, wenn er wieder zuhause sei (pag. 209 [Sprachnachricht Nr. 5 vom 10. Dezember 2021, 09:21 Uhr, auffindbar unter: A.________ Mobiltelefon_Bericht Xiaomi_files_audio]). Danach folgt eine Konver- sation, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin freudig mitteilt, dass sein Chef ihm frei gebe, und es werden Pläne geschmiedet, wie der Beschuldigte einen halben Monat zu ihr in die Schweiz kommen könne (pag. 209 [Sprachnachrichten Nr. 30 ff. vom 10. Dezember 2021, ab 09:48 Uhr, auffindbar unter: A.________ Mobiltelefon_Bericht Xiaomi_files_audio]). Anschliessend folgen noch zahlreiche weitere Sprachnachrichten von beiden Seiten. Um 17:34 Uhr ergeht die letzte Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten (vgl. pag. 209 [D.________ Mo- biltelefon_Bericht Samsung_chats_WhatsApp_chat-5]). Danach dürfte er zuhause eingetroffen sein. Der Bruch in der Kommunikation findet dann konkret in der Nacht auf Samstag, 11. Dezember 2021 statt. An diesem Tag werden kaum noch Nachrichten ausge- tauscht, obwohl der Beschuldigte – wie am Vortag auch – wieder bei der Arbeit ist. Die erste Nachricht am 11. Dezember 2021 ergeht (erst) um 10:21 Uhr vom Be- schuldigten an die Privatklägerin. Er scheint genervt zu sein und gibt an, er kriege 21 hier auch gleich einen ganz schönen Anfall. Sie wisse gar nicht, was für einen Wutanfall er eigentlich grad habe (pag. 209 [Sprachnachricht Nr. 2 vom 11. De- zember 2021, 10:21 Uhr, auffindbar unter: A.________ Mobiltelefon_Bericht Xiao- mi_files_audio]). Sie schreibt daraufhin zurück (schriftlich, nicht mit einer Sprach- nachricht wie am Vortag noch üblich), dass sie noch bei seinen Grosseltern sei (10:23:36 Uhr). Er antwortet mit «Ok» (10:31:27 Uhr). Etwas später fragt er, ob sie die Miete abgegeben habe (10:37:28 Uhr), was sie bejaht (10:45:39 Uhr). Er be- dankt sich daraufhin (10:46:16 Uhr). Wenig später schreibt er ihr, sie solle in die Küche gehen und ihn rufen, wenn sie wieder oben [in der Wohnung des Beschul- digten] sei (10:49:18 Uhr). Sie verspricht ihm, das gleich zu tun (10:54:37 Uhr), meldet sich dann aber rund 40 Minuten nicht mehr, bis er um 11:36:47 Uhr schreibt: «Sach Mal was ist für dich gleich». Danach telefonieren sie um 11:40:12 Uhr und um 13:33:22 Uhr zusammen (pag. 209 [WhatsApp-Nachrichten vom 11. Dezember 2021, auffindbar unter: D.________ Mobiltelefon_Bericht Sam- sung_chats_WhatsApp_chat-5]). Weitere Unterhaltungen per WhatsApp gibt es an diesem Tag nicht, was mit Blick auf den regen Austausch am Vortag doch sehr aussergewöhnlich erscheint. Am Sonntag, 12. Dezember 2021 hatte der Beschuldigte frei, weshalb nicht er- staunt, dass es zu gar keiner Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Er schickte der Privatklägerin lediglich einen Printscreen mit ei- ner Reiseverbindung in die Schweiz (pag. 209 [WhatsApp-Nachricht vom 12. De- zember 2021, 12:46 Uhr, auffindbar unter: D.________ Mobiltelefon_Bericht Sam- sung_chats_WhatsApp_chat-5 bzw. D.________ Mobiltelefon_Bericht Sam- sung_files_Image]). Das sich vom 10. auf den 11. Dezember 2021 auffallend veränderte Verhalten der Privatklägerin ergibt sich denn auch aus der Konversation zwischen ihr und ihrer Freundin J.________: So teilte sie dieser am 8. Dezember 2021 um 18:13 Uhr noch mit, der Beschuldigte und sie seien bei seinen Eltern gewesen und würden jetzt einkaufen gehen (pag. 206). Soweit schien noch alles in Ordnung zu sein. Die nächste Mitteilung an ihre Freundin erfolgt sodann am frühen Morgen des Sams- tags, 11. Dezember 2021 um 07:40 Uhr. Die Privatklägerin fragt, ob sie ihre Freun- din anrufen dürfe, wonach diese die Privatklägerin um 07:43 Uhr anrief (pag. 213). J.________ führte zu diesem Telefonat aus, die Privatklägerin sei komplett anders gewesen, verängstigt und ganz anders (pag. 409 Z. 77 ff.). Nach dem Telefonat teilt J.________ der Privatklägerin mit, er [gemeint: S.________] werde sie gleich anrufen (pag. 206; pag. 212), woraufhin Reiseverbindungen von S.________ an die Privatklägerin übermittelt werden (pag. 213). Sodann hat auch die Grossmutter des Beschuldigten bei der Privatklägerin ein plötzlich verändertes Verhalten festgestellt. Namentlich gibt sie an, der Beschuldig- te und die Privatklägerin seien am Freitag noch zusammen einkaufen gegangen, hätten gelacht und getobt. Am Samstag habe die Privatklägerin dann unbedingt nach Hause gehen wollen (pag. 366 und 382 f.). Insgesamt kommt die Kammer damit zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des deutlich erkennbaren Bruchs im Verhalten der Privat- klägerin der erste vollzogene Geschlechtsverkehr auf den Abend des Freitags, 22 10. Dezember 2021 (und nicht bereits auf den 9. Dezember 2021) zu datieren ist, was im Übrigen auch bereits durch die Polizei so festgehalten wurde (siehe Be- richtsrapport vom 5. Januar 2022: «Gemäss Einvernahmeerkenntnissen soll es am Abend des 10.12.2021 zum ersten Beischlaf zwischen A.________ und D.________ gekommen sein» [pag. 194]). Den ersten Oralverkehr datierte der Beschuldigte auf den fünften Tag im Anschluss an den zweiten Geschlechtsverkehr (pag. 442 Z. 338 f.; pag. 484 Z. 672 ff.). Die Privatklägerin konnte sich ihrerseits nicht mehr an die genauen Tage, an welchen Oralverkehr stattgefunden habe, erinnern. Mangels anderweitiger Angaben ist so- mit davon auszugehen, dass der erste Oralverkehr nach dem zweiten Ge- schlechtsverkehr am Samstag, 11. Dezember 2021, stattgefunden hat. Wann der zweite Oralverkehr stattgefunden hat, kann gestützt auf die Aussagen der Beteilig- ten nicht mehr eruiert werden. Immerhin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wo- nach dies auch noch gleichentags geschehen sein soll, weshalb davon auszuge- hen ist, dass dieser zweite Oralverkehr erst am 12. Dezember 2021 erfolgte. Im Ergebnis geht die Kammer in zeitlicher Hinsicht von folgendem Ablauf aus: - Freitag, 10. Dezember 2021: erster vollzogener Geschlechtsverkehr (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift) und erster versuchter Geschlechtsverkehr (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) - Samstag, 11. Dezember 2021: zweiter vollzogener Geschlechtsverkehr (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift) und erster Oralverkehr (Ziff. I.2.1 der Anklage- schrift) - Sonntag, 12. Dezember 2021: zweiter versuchter Geschlechtsverkehr (Ziff. I.1.5 der Anklageschrift) und zweiter Oralverkehr (Ziff. I.2.2 der Anklage- schrift) Dieses vorläufige Beweisergebnis stimmt denn auch mit der hiervor bereits festge- stellten Anzahl an Sexualkontakten überein. 12.3 Zur Frage der Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen sowie zur Frage der Erkenn- barkeit 12.3.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte gibt konstant an, der Geschlechtsverkehr und der Oralverkehr mit der Privatklägerin habe in gegenseitigem Einverständnis stattgefunden. Er habe die Privatklägerin immer um ihre Einwilligung gefragt und sie sei mit allem einverstan- den gewesen. Der Beschuldigte bestreitet, jemals vor oder während der sexuellen Kontakte die von der Privatklägerin geltend gemachte physische Gewalt (Ausein- anderdrücken der Beine, Festhalten, Festhalten des Kopfes und Zwingen den Pe- nis in den Mund zu nehmen und das Sperma zu schlucken) angewendet zu haben oder die Privatklägerin wie von ihr behauptet unter psychischen Druck (Einschüch- tern, Kontrollieren, Drohen, dass er sie nicht mehr nach Hause gehen lasse, schlechtes Gewissen machen und Einreden, dass er und seine Familie nun eben- falls ihre neue Familie seien) gesetzt zu haben. Anlässlich der Berufungsverhand- lung stellte sich die Verteidigung indes auf den Standpunkt, die Sexualkontakte seien zwar gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, dies sei für den Beschuldig- 23 ten aufgrund der widersprüchlichen Signale der Privatklägerin aber nicht erkennbar gewesen, zumal sie ihren Willen nicht ausdrücklich und klar erkennbar mitgeteilt habe (vgl. pag. 1548). Die Privatklägerin gibt ihrerseits konstant an, dass sie mit den sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden gewesen sei und diese gegen ihren verbal und körperlich geäusserten Willen vorgenommen worden seien. Nach Ansicht der Generalstaats- anwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin war dies für den Beschuldigten zudem unmissverständlich erkennbar (vgl. pag. 1548). 12.3.2 Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel lassen für sich alleine zwar keinen direkten Schluss auf die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen zu. So konnte insbesondere die gynä- kologische Untersuchung der Privatklägerin, bei welcher keine Verletzungen und keine Spermien gefunden wurden, Sexualkontakte gegen deren Willen weder bestätigen noch ausschliessen (pag. 223 ff.). Dass beim Beschuldigten anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt keine Kratzspuren gefunden wurden (pag. 244), entlastet diesen nicht, zumal nicht bekannt ist, wie stark die Privatklägerin diesen kratzte und wo überall. Im Übrigen erklärte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie habe gedacht, sie dürfe den Beschuldigten nicht verletzen, weil er sonst etwas in den Händen hätte gegen sie (pag. 302 Z. 266 ff.). Der WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lässt sich – wie in E. III.12.2.2 hiervor ausführlich geschildert – ein offensichtlicher Bruch entnehmen: Während bis am 10. Dezember 2021 noch rege kommuniziert wurde, bricht dieser Austausch auf den 11. Dezember 2021 fast vollständig zu- sammen. Eindrücklich erscheint diesbezüglich auch der Hilferuf, welchen die Pri- vatklägerin am frühen Morgen des 11. Dezembers 2021 an ihre Freundin, J.________, absetzte. Sie erzählte ihr, sie beide hätten Sex gehabt und sie habe das eigentlich nicht gewollt (pag. 409 Z. 79 ff.). J.________ habe der Privatklägerin versprochen, sie würde die Polizei in F.________ kontaktieren, wenn sie nichts mehr von ihr hören würde (pag. 409 Z. 87 f.). Es fragt sich an dieser Stelle bereits, weshalb J.________ die Polizei hätte rufen sollen, wenn zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten nichts vorgefallen sein soll. Aus diesem veränderten Verhalten der Privatklägerin während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten, welches sich gestützt auf die aktenkundigen Chatnachrichten objektivieren lässt, ist zu schliessen, dass vor dem Morgen des 11. Dezem- bers 2021 tatsächlich etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, was das Verhal- ten der Privatklägerin schlagartig veränderte. Hinzu kommt das Verhalten der Privatklägerin nach dem Aufenthalt beim Beschul- digten, welches sich ebenfalls aus einer aktenkundigen Audioaufnahme ergibt: Am 14. Dezember 2021, 06:45 Uhr, zeichnete der Beschuldigte mittels Smart-Home- System Alexa eine Sprachnachricht auf und übermittelte diese an die Privatkläge- rin. Darin forderte er sie auf, zu erklären, weshalb ihre Kontaktdaten bei ihm blo- ckiert oder nicht vorhanden seien (pag. 216 f.). Daraus – und auch aus den Aussa- gen der Privatklägerin (vgl. E. III.12.3.3 hiernach) – ergibt sich, dass sie den Be- schuldigten umgehend nach ihrer Heimreise auf ihrem Mobiltelefon bzw. auf ihrem 24 gemeinsamen Game-Chat blockierte. Dieses Verhalten lässt sich nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass in Deutschland nichts Gravierendes passiert sein soll. Es erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin den Be- schuldigten hätte blockieren sollen, sobald sie aus seiner Reichweite war, wenn sie gemeinsam eine harmonische Zeit verbracht hätten. Zudem lässt sich in objektiver Hinsicht aus dem Hergang, wie es zur Anzeige ge- gen den Beschuldigten gekommen ist, ebenfalls schliessen, dass vorgängig etwas Gravierendes passiert sein musste: Die Privatklägerin meldete sich gemäss akten- kundiger Polizeirapporte bereits am Folgetag nach ihrer Rückkehr nach I.________(Ortschaft) am 14. Dezember 2021 um 08:30 Uhr morgens bei der Poli- zei und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten. Es folgte die bei Sexualdelik- ten übliche körperliche Untersuchung in der Frauenklinik des Z.________spitals in AA.________ (Ortschaft). Die Privatklägerin hinterliess dabei offensichtlich einen verängstigten Eindruck und äusserte mehrfach, sie habe Angst davor, der Be- schuldigte könnte ihr Zuhause auflauern (pag. 168; pag. 188). Am Abend des 14. Dezembers 2021 geschah es dann tatsächlich, dass der Beschuldigte kurz vor Mitternacht bei der Privatklägerin Zuhause auftauchte. Die Privatklägerin alarmierte am 14. Dezember 2021 um 23:39 Uhr die Notrufzentrale und verlangte, dass drin- gend jemand bei ihr vorbeikomme. Sie habe ein Problem gehabt mit einem Men- schen aus dem Internet. Sie sei bei ihm in F.________ gewesen, jetzt stehe er vor ihrer Haustüre (pag. 169). Sie klang dabei zweifelsfrei panisch und voller Angst (vgl. pag. 208). Die avisierte Polizeipatrouille traf am 14. Dezember 2021 um 23:53 Uhr am Domizil der Privatklägerin ein. Sie sei sichtlich verängstigt gewesen und habe gezittert und geweint (pag. 189; pag. 203). Sollte – wie der Beschuldigte behauptet – während des Aufenthalts der Privatklägerin bei ihm Zuhause nichts Negatives vorgefallen sein, würde diese beachtliche Verängstigung der Privatklä- gerin keinen Sinn ergeben. Nach dem Gesagten deuten bereits die objektiven Beweismittel stark darauf hin, dass in F.________ etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, was die Privatklä- gerin in Panik versetzte bzw. stark verängstigte. 12.3.3 Subjektive Beweismittel Die subjektiven Beweismittel sind in teilweiser Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen wie folgt zu würdigen: a) Aussagen der Privatklägerin In den Aussagen der Privatklägerin finden sich diverse Erinnerungslücken, insbe- sondere, was die Tattage respektive die konkreten Daten betrifft (siehe dazu be- reits E. III.12.2 hiervor; pag. 250 Z. 171 f.; pag. 252 Z. 286; pag. 257 Z. 534; pag. 277 Z. 423 ff.; pag. 1082 Z. 42 ff.). Sie gesteht auch Erinnerungslücken betref- fend den Ablauf der Übergriffe ein und gibt zu Protokoll, dass sie nicht mehr wisse, ob sie dem Beschuldigten von ihren sexuellen Vorlieben erzählt und ob sie mit ihm über seinen Gegenbesuch in I.________(Ortschaft) gesprochen habe (pag. 257 Z. 529 und Z. 534; pag. 276 Z. 351 ff.; pag. 1083 Z. 18 ff.). Sie erinnert sich detail- liert an das erste, jedoch nicht mehr detailliert an das zweite Mal und schon gar nicht an das (angebliche) dritte Mal Geschlechtsverkehr (pag. 257 Z. 529) und 25 auch bezüglich des zweiten Oralverkehrs räumt sie ein, dass sie – abgesehen da- von, dass er nicht gekommen sei und sie ihn in den Penis gebissen habe – nicht mehr dazu sagen könne (pag. 260 Z. 671 f. und Z. 681 f.). Solche Erinnerungslü- cken sind bei Opfern, die sich über eine gewisse Dauer mit wiederholten Übergrif- fen konfrontiert sahen, nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Die Privatkläge- rin befand sich in einer unvergleichbaren Ausnahmesituation, stand teilweise unter Schmerzen und enormen Druck. Sie durfte zudem ihre Medikamente nicht einneh- men. Insofern erscheint es nicht abwegig, wenn sich die Privatklägerin nicht mehr an jede Einzelheit der Übergriffe erinnern kann bzw. will und stattdessen angibt, es sei «immer gleich» gewesen. Jedenfalls schmälern diese Unsicherheiten insge- samt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht, zumal sie an ande- ren Stellen auch ausgefallene Details schildern konnte: So erzählt sie bspw., dass sie in der Dusche die ganze Zeit weggeschaut habe. Sie habe ihm so gut wie nie ins Gesicht geschaut, nie. Es habe ihn angefangen zu nerven, weil sie ihn nicht angeschaut habe (pag. 253 Z. 348 ff.). Weiter erzählt sie detailreich von einem Vor- fall, bei welchem er sich auf sie habe fallen lassen und sie fast keine Luft erhalten habe. Sie habe die ganze Zeit «gezappelt». Er sei aber so schwer gewesen, dass sie nicht weggekonnt habe. Auch sei ihr Kopf «so blöd in die Matratze gesteckt» gewesen (pag. 257 Z. 536 ff.). Weiter sagt sie, sie habe ihn beim letzten Mal auf ein Taschentuch mit Blut [in Wirklichkeit ein Dönerpapier] aufmerksam gemacht und er habe gesagt, sie habe damit absichtlich die Stimmung kaputt gemacht (pag. 257 f. Z. 550 ff.). Ein weiteres solches Detail ist in ihrer Schilderung, wie es zum ersten Geschlechtsverkehr kam, zu finden: Sie habe noch etwas auf ihrem Mobiltelefon rumgedrückt. Er habe angefangen, sie zu streicheln. Er habe zuerst ihren rechten Arm gestreichelt. Sie sei auf ihrer linken Seite mit dem Rücken zu ihm gelegen (pag. 252 Z. 291 ff.). Zum Kerngeschehen führt die Privatklägerin zusätzlich stringent und detailliert aus, wie sie dem Beschuldigten wiederholt gesagt habe, dass sie den Geschlechtsver- kehr nicht wolle. In Bezug auf den klar erkennbar geäusserten Willen, die Abwehr- handlung und das angewendete Zwangsmittel der Gewalt erklärt die Privatklägerin wiederholt, wie sie sich erfolglos zur Wehr gesetzt habe (er habe ihre Beine mit seinem Körper auseinandergedrückt. Zuerst habe er es mit dem einen Arm ver- sucht, aber da habe sie versucht wegzukommen. Dann sei er mit dem Knie zwi- schen ihre Beine und mit viel Gewalt mit der Hand nach unten [pag. 254 Z. 372 ff.]; sie habe ihn gekratzt, am Rücken und überall, wo sie hingekommen sei. Sie habe versucht, sich wegzudrehen, von ihm wegzukommen. Als sie gemerkt habe, dass er viel stärker sei als sie, habe sie versucht, ihre Beine zu schliessen, sie habe sie überkreuzt, mit dem einen Fussrücken beim anderen Fuss bei der Sehne oberhalb der Ferse eingehängt [pag. 255 Z. 438 ff.]; sie habe sich weggedreht, die Beine zu- sammengezogen bzw. zusammengedrückt, sie ineinander verhakt, gebissen und gekratzt und auch «nein» gesagt, aber sie sei jedes Mal zu schwach gewesen [pag. 283 Z. 719 ff.]; der Beschuldigte habe ihre Beine auseinandergedrückt, sie so aufs Bett gedrückt, dass sie sich nicht mehr habe wehren oder weggehen können. Meistens habe er sie an den Schultern resp. den Oberarmen oder an der Hüfte festgehalten [pag. 283 Z. 739 ff.]; beim ersten Mal habe er sie ins Bett gedrückt, sie habe ihre Beine verschränkt und er habe mit seinem Finger erfolglos probiert, sie 26 feucht zu bekommen. Er habe ihre Beine auseinandergedrückt, weil sie zu wenig Kraft gehabt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie es nicht wolle, trotzdem habe er sein Glied in sie «gedrückt». Das sei das heftigste Mal gewesen. Sie habe ihn auch gekratzt [pag. 298 Z. 110 ff.]; sie habe gekratzt und gebissen und es habe nichts genützt [pag. 300 Z. 200 f.]; er habe sie ins Bett gedrückt, sie habe sich wegdrehen wollen. Sie habe sich gewehrt, ihre Beine zusammengedrückt, einfach alles, aber es habe nichts gebracht. Sie habe gekratzt und gebissen. «Irgendeinmal gibt man auch auf, weil man weiss, dass man sowieso keine Chance hat und dann lässt man es einfach passieren. Wenn ich mehr Kraft gehabt hätte, hätte ich mich mehr zur Wehr setzen können. […] Es war ein Kämpfen, ich habe mich probiert zu wehren. Ich habe die Beine zusammengedrückt, [versucht,] mich wegzudrehen, wie ein Wurm wegzukommen, aber es hat alles nicht genützt. Das schlimmste Ge- fühl war, als er meine Beine auseinander gedrückt hat und dann mit seinem Penis eingedrungen ist». Sie habe «aua» geschrien, sowie «nein, hör auf». Sie habe ver- sucht, ihn zu beissen, zu kratzen und ihn wegzustossen [pag. 302 f. Z. 263 ff.]; sie habe mehrmals «nein» gesagt, sie habe ihn weggedrückt, gekratzt und gebissen und er habe einfach gemacht [pag. 1083 Z. 4 f.]; sie habe ihn gekratzt und ihre Beine zusammengedrückt, er habe sie auseinanderziehen wollen, sie habe dage- gen angekämpft und er habe einfach weiter gemacht [pag. 1525 Z. 1 ff.]). Diese Schilderungen sind derart ausgefallen und detailliert, dass sie einzig auf ein selbst erlebtes Geschehen schliessen lassen. Dass beim Beschuldigten objektiv keine Kratzspuren festgestellt werden konnten, spricht – wie bereits aufgezeigt – nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin, zumal sie sich nicht zur Intensität des Kratzens äusserte und auch vorbrachte, sie habe gedacht, sie dürfe ihn nicht verletzen (vgl. E. III.12.3.2 hiervor). Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte selbst, von der Privatklägerin gekratzt worden zu sein (pag. 445 Z. 493 ff.). Auch wenn die Verteidigung oberinstanzlich moniert, eine klassische Aussagewürdigung sei vorliegend nicht zielführend (vgl. pag. 1548), las- sen sich die konstanten und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin aus Sicht der Kammer kaum erfinden und deuten ebenfalls auf erlebte und damit wahr- heitsgemässe Schilderungen hin. Bei der Würdigung ihrer Aussagen muss zudem berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur in sozia- ler und emotionaler Hinsicht (vgl. E. III.12.1.2 hiervor), sondern mit einer Körper- grösse von 187 cm und einem Gewicht von 95 kg (pag. 241) auch körperlich deut- lich überlegen war. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Aussagen umso glaubhafter. Auch in Bezug auf das Unterdrucksetzen hielt die Privatklägerin detailliert, nach- vollziehbar und somit glaubhaft fest, es sei das ganze Verhalten des Beschuldigten gewesen, also die ganzen Einschüchterungen und das «drauf einreden», dass sie falsch denke und bei ihr nicht alles richtig sei, sie nicht normal sei noch zu Hause zu wohnen. Weiter auch, dass sie ihre Medikamente nicht nehmen müsse und die Hälfte dessen, was die Psychologen sagen würden, ohnehin nicht stimme. Zudem noch, dass sie zusammenleben würden und er ihr das ganze Leben bezahlen wür- de und mit ihr Kinder haben werde (pag. 291 Z. 1134 ff.). Auch versuchte er, sie zu isolieren, indem er ihr den Kontakt zu ihrem Vater eingeschränkt resp. verboten habe. Sie habe Angst gehabt, dass er sie nicht mehr gehen lasse (pag. 249 f. 27 Z. 152 ff.; pag. 250 Z. 178 ff.; pag. 256 Z. 461 f. und Z. 488 ff.; pag. 263 f. Z. 848 ff.; pag. 273 Z. 221 ff.; pag. 277 Z. 397 ff.; pag. 304 Z. 322 f.). Die Privatklägerin zählte noch weitere Elemente auf, insbesondere die Episoden, in denen der Beschuldigte sich zu Boden habe fallen lassen, wenn sie wieder geweint habe (pag. 250 Z. 191 ff.; pag. 292 Z. 1146 ff.; pag. 303 Z. 304 ff.). Das von ihr geschilderte Verhalten des Beschuldigten lässt sich ohne weiteres mit seinen hiervor bereits festgestellten Charakterzügen in Einklang bringen (vgl. E. III.12.1 hiervor). Er kontrollierte die Pri- vatklägerin und wollte sie zweifellos dazu bringen, bei ihm in Deutschland zu blei- ben, wozu er sie stark unter Druck setzte. Zudem schildert die Privatklägerin eigene psychische Vorgänge. So sagt sie aus, sie habe Panik bekommen und Angst gehabt, dass wenn sie sich zur Wehr setze, er sie nie mehr nach Hause gehen lasse (pag. 254 Z. 397 ff.). Oder wenn sie sagt, sie habe sich während des Übergriffs hilflos und extrem «verarscht» gefühlt (pag. 256 Z. 467 ff.) und sich dafür geschämt, was passiert sei (pag. 250 Z. 177; pag. 297 Z. 56). Die Privatklägerin schreckt auch nicht davor zurück, sich selbst zu belasten. So gibt sie zu, dass er in der ersten Nacht in I.________ bei ihr im Bett schlief. Auch in F.________ habe sie sofort das Bett mit ihm geteilt, weil es sie offenbar nicht wei- ter störte (pag. 248 Z. 72 f. und Z. 89 ff.). Weiter belastet sie sich selbst, wenn sie angibt, zu ihm nach F.________ gegangen zu sein, obwohl sie den Beschuldigten nur vom Internet gekannt habe (vgl. pag. 292 Z. 1156 ff.). Auch die Tatsache, dass sie ihre Medikamente in seiner Abwesenheit hätte schlucken können, ihr dies aber nicht in den Sinn gekommen sei (pag. 251 Z. 234 ff.), spricht nicht für ein weitsich- tiges Verhalten. Zudem gibt die Privatklägerin zu, einen Orgasmus vorgetäuscht zu haben, damit er sie in Ruhe lasse (pag. 300 Z. 199). Weiter gesteht sie ein, dass sie seine Wohnung jederzeit hätte verlassen können, sich aber aus Angst nicht ge- traut habe, dies zu tun (pag. 252 Z. 267 f.; pag. 304 Z. 325 ff.). Schliesslich sagt sie auch, sie sei mit lediglich rund 200 Euro nach F.________ gegangen (pag. 269 Z. 44 f.), was ebenfalls nicht von reiflicher Überlegung strotzt. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten zudem nicht unnötig und führt bspw. aus, er habe sie, nachdem sie den Orgasmus vorgetäuscht habe, in Ruhe gelassen (pag. 301 Z. 226). Weiter bestätigt sie auch deutlich und mehrfach, dass es keinen Analverkehr gegeben habe bzw. er vaginal eingedrungen sei (pag. 259 Z. 618 f.; pag. 255 Z. 421; pag. 257 Z. 529 f.). Sodann erklärt sie von sich aus, der Ge- schlechtsverkehr unter der Dusche habe nicht funktioniert (pag. 253 Z. 344 f.), ob- wohl es ein Leichtes gewesen wäre, auch hier von einem vollendeten erzwungenen Geschlechtsverkehr zu sprechen. Dasselbe ist in Bezug auf den Vorfall mit dem Dönerpapier festzustellen, bei welchem sie verneinte, dass der Beschuldigte in sie eingedrungen sei (pag. 258 Z. 569 f.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin Gespräche wortgetreu wiedergeben kann. So erzählt sie zum Beispiel, der Beschuldige habe ihr gesagt, dass das Schicksal sie zusammengebracht habe, sie seine Frau werde, sie zusammen Kinder haben und in Deutschland wohnen würden. Weiter habe er ihr gesagt, sie müsse nicht ar- beiten gehen und er werde für alles bezahlen (pag. 250 Z. 178 ff.), wohingegen sie gesagt habe, dass sie keine Beziehung wolle, und sich unter Druck gesetzt gefühlt 28 habe (pag. 271 Z. 118 ff.; pag. 304 Z. 322 f.; pag. 306 Z. 413). Sodann gibt sie ein Gespräch wieder, in welchem er ihr gesagt habe, dass er nicht verstehe, weshalb sie so ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater habe, dies sei nicht normal und sie kön- ne nicht ihr ganzes Leben bei ihrem Vater wohnen. Sie sei 28 Jahre alt und solle auch mal an die Zukunft denken. Er könne ihr alles bieten, sie solle bei ihm bleiben, das sei das Schlauste (pag. 250 Z. 187 ff.). Auch die Diskussionen über die Grün- de, weshalb sie nach Hause wolle und die hiervor bereits erwähnte Reaktion des Beschuldigten, welcher wütend wurde und sich zu Boden fallen liess, um ihre Auf- merksamkeit zu erhalten, erscheinen selbsterlebt und wirklichkeitsnah. Die Privatklägerin manifestierte in allen Einvernahmen eine nacherlebte Gefühlsbe- teiligung, also Gefühlsregungen während der Aussage. Sie weinte bei den Einver- nahmen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei es am 20. Oktober 2023 weniger stark ausgefallen sei (vgl. pag. 247 ff., pag. 273 ff.; pag. 296 ff.; pag. 1365, S. 75 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieselben Gefühlsausbrüche kamen auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung zum Vorschein (vgl. pag. 1548). Diese Gefühle erscheinen nicht vorgespielt. Die Vorinstanz hält schliesslich noch fest, in den Aussagen der Privatklägerin sei ein einziger Widerspruch zu finden. Sie sage, sie brauche vier Jahre, bis sie je- mandem vertraue, und trotzdem gehe sie nach zehn Tagen zum Beschuldigten nach Deutschland (pag. 1365, S. 75 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer sieht darin allerdings – entgegen der Vorinstanz – keinen Widerspruch. So fuhr die Privatklägerin ursprünglich mit der Erwartung nach F.________, dass sie im Vorfeld zu einer geplanten Party für einen Kollegen aus dem Gamer-Chat alles anschauen könne und sich dann auskennen würde. Geplant sei gewesen, eine Woche in Deutschland zu bleiben (pag. 290 Z. 1045 ff.). Obwohl sie den Beschul- digten süss fand und trotz der Schwärmerei für ihn (vgl. pag. 214) ist nirgends er- sichtlich, dass sie tatsächlich eine Liebesbeziehung mit diesem eingehen wollte, geschweige denn, sofort irgendwelche Sexualkontakte zu diesem wünschte (vgl. pag. 193 f.). Gegenüber «W.________» gab sie an, sie wolle noch nicht mit dem Beschuldigten zusammenziehen (pag. 214; pag 209 [Discord-Nachricht vom 8. De- zember 2021, 20:18 Uhr, auffindbar unter: D.________ Onlinedaten_Bericht Online Daten_chats_Discord_chat-5]). Auch im von K.________ zu den Akten gereichten Discord-Chat verneint sie die Liebesbeziehung vehement (vgl. pag. 697 [Datei: «Thema A.________ und D.________ 15,02.22 (1080p).mp4»]). Es ist davon aus- zugehen, dass sie diesbezüglich durch den Beschuldigten massiv überrumpelt wurde und mit seinen sexuellen Avancen überfordert war (vgl. auch die Aussagen von S.________ [pag. 340 Z. 70 f.], dem Vater der Privatklägerin [pag. 353 Z. 170] und der Grossmutter des Beschuldigten [pag. 371]). Demgegenüber war der Be- schuldigte sehr verliebt in die Privatklägerin und äusserte dies auch ständig (vgl. Sprachnachrichten vom 8. Dezember 2021 17-mal «ich liebe dich» bzw. 10. De- zember 2021 fünfmal «ich liebe dich» [pag. 193 f.]) und geht offenbar auch heute noch davon aus, dass er beim Abholen der Privatklägerin in I.________ eine Lie- besbeziehung mit ihr eingegangen sei (pag. 436 Z. 37 ff.; pag. 440 Z. 251 f.; vgl. auch pag. 1537 Z. 24 und pag. 1543 Z. 38 ff.). Insofern ging sie wohl nicht in der 29 Erwartung, mit dem Beschuldigten intim zu werden, nach F.________, sondern hatte andere Beweggründe. Zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1366, S. 76 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) ist festzuhalten, dass in den Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen zu finden ist, auch wenn sie sich als Opfer sicherlich nicht immer so verhalten hat, wie dies objektiv erwartet werden würde. Insbesondere der Verbleib in der Wohnung des Beschuldigten, obwohl sie während seiner arbeitsbe- dingten Abwesenheiten hätte flüchten können, wirft auf den ersten Blick Fragen auf. Es ist jedoch notorisch, dass sich Opfer häufig nicht logisch verhalten, was bei einem Opfer wie dem vorliegenden (mit psychischer Angeschlagenheit und gerin- gem Selbstwertgefühl, welches das erste Mal im Ausland ist und über wenig Geld verfügt) nicht abwegig erscheint. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Ausser den sexuellen Übergriffen scheint nichts vorgefallen zu sein, was die Privatklägerin dazu hätte führen können, eine Anzeige zu erstatten und eine derart grosse Angst vor dem Beschuldigten an den Tag zu legen. Insgesamt sind die Ausführungen der Privatklägerin damit als glaubhaft einzustufen und es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. b) Aussagen des Beschuldigten Im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin sind diejenigen des Beschuldig- ten nur wenig glaubhaft. Zwar erscheinen seine Aussagen zum Rahmengeschehen nicht per se als falsch, zum Kerngeschehen finden sich jedoch diverse Anhalts- punkte, welche seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen. Auffallend ist vorab, dass er ausschweifende Aussagen zu Belanglosem macht. So bspw. wenn er erzählt, wie er die Privatklägerin am letzten Tag an den Bahnhof brachte (pag. 437 Z. 72 ff.), wie der PCR-Test in F.________ zuerst nicht funktio- niert habe (pag. 439 Z. 187 ff.) oder was die Privatklägerin und er am ersten Tag in F.________ alles gemacht haben (pag. 441 Z. 273 ff.). Oftmals gibt der Beschul- digte ausweichende Antworten oder gar keine Antworten auf die gestellten Fragen zum Kerngeschehen. Als Beispiel sind hier die Aussagen auf pag. 449 Z. 666 ff. zum versuchten Geschlechtsverkehr unter der Dusche zu nennen, als er angab, dass er nach dem Sex immer duschen gehe und er sie gefragt habe, ob sie auch duschen komme. Weiter wirft auch die Antwort auf den Vorhalt, wonach er ihr unter der Dusche die Brüste massiert habe, welchen er mit unnötig ausschweifenden Ausführungen zur unter der Dusche verwendeten Duschbrause beantwortet, ohne auch nur ansatzweise auf den Vorhalt einzugehen, Fragen auf (vgl. pag. 449 Z. 686 ff.). Zur Art der sexuellen Kontakte gibt sich der Beschuldigte in seiner Er- steinvernahme demgegenüber eher wortkarg. So beschrieb er bspw. in Bezug auf den ersten Geschlechtsverkehr einzig, sie habe «den ersten Step» gemacht und damit die Initiative ergriffen (pag. 441 Z. 304). Einzelheiten zum vollzogenen Ge- schlechtsverkehr lässt er zu Beginn vollständig weg. Am Folgetag habe sie ihm dann gesagt, er solle vorsichtig sein, da sie kaum noch gehen könne (pag. 442 Z. 335). Diese Auslassungen muten für den ansonsten wortfreudigen Beschuldig- 30 ten eher speziell oder eben taktisch an. Weiter auffällig ist, dass der Beschuldigte beim Beschrieb des Oralverkehrs stark betonte, die Arme hinter dem Kopf gehabt zu haben (pag. 442 Z. 340 f.). Diese Betonung fiel denn auch schon dem einver- nehmenden Polizisten auf (vgl. pag. 442 Z. 352 f.) und klingt eher nach einer Schutzbehauptung als nach einer realistischen Szene. Weiter macht der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zum Kernthema. Einer- seits soll die Privatklägerin ihm gesagt haben, er solle vorsichtig sein, weil sie seit fünf Jahren keine sexuellen Kontakte mehr hatte (pag. 442 Z. 322 f.; pag. 448 Z. 650 ff.), andererseits soll sie immer die Initiative ergriffen haben, insbesondere den «ersten Step» gemacht und ihm gesagt haben, er dürfe noch härter, sodass sie danach kaum mehr gehen konnte (pag. 449 Z. 667 f., Z. 677 f. und Z. 683 f.; pag. 454 Z. 907 f.). Sie habe gesagt: «härter, härter, härter» (pag. 454 Z. 909). Weiter habe er die Privatklägerin drei Tage lang kaum anfassen resp. wenn über- haupt ihr nur Küsschen geben dürfen, und dann soll er urplötzlich harten Sex mit ihr haben dürfen (vgl. pag. 481 Z. 515 ff.). Dieser Sinneswandel ist nicht nachvoll- ziehbar und lässt sich mit dem Wesen der Privatklägerin, welche eher vorsichtig ist, lange braucht, um sich auf jemanden einzulassen, und gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten Mühe mit Nähe hat, nicht in Übereinstimmung bringen. Ein wei- teres Bespiel ist darin ersichtlich, dass sich die Privatklägerin mit dem Oralverkehr angeblich Zeit lassen wollte (pag. 442 Z. 322). Trotzdem soll sie dann den Oralver- kehr innert kürzester Frist von sich aus vorgeschlagen haben (pag. 442 Z. 338 f.) und sich darüber hinaus bereit erklärt haben, das Sperma des Beschuldigten zu schlucken (pag. 443 Z. 381 f.). Auch ein solches Verhalten lässt sich kaum mit dem Wesen der Privatklägerin vereinbaren. Als sehr auffällig erscheint der Kammer zudem die übermässige Beteuerung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin immer gefragt habe, bevor er etwas Sexuelles gemacht habe (vgl. pag. 452 Z. 844 ff. und pag. 461 Z. 72). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe sie zuallererst natürlich ge- fragt und sie hätten sich vor dem ersten sexuellen Kontakt darüber unterhalten (pag. 1086 Z. 39 f.). Sie hätten darüber gesprochen, wie man sich den sexuellen Kontakt vorstelle, worauf er und sie achten sollten. Damit man sich einpendle. Sie hätten sich dann auf das Codewort «Veto» geeinigt (pag. 1087 Z. 4 ff.). Auch beim zweiten Geschlechtsverkehr will er sie gefragt haben, ob sie nochmals Sex haben wollen, und sie habe dies bejaht. «Dann halt wieder, welche Stellung sie möchte, sie sagte so und so. Dann sagte sie, dass ich vorsichtig sein solle. Dass ich sie zu- erst mit den Fingern» (pag. 484 Z. 669 ff.). Diese Äusserungen muten insbesonde- re vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin zu Beginn sehr unsicher gewesen sei und er ihr am Anfang nicht einmal habe Küsschen geben dürfen, sie dann aber gleich harten Geschlechtsverkehr wollte und aufgrund der Schmerzen kaum noch gehen konnte, als realitätsfremd an. Zudem ist fraglich, weshalb es ein Codewort gebraucht hätte, wenn ihm doch die Privatklägerin von Anfang an gesagt habe, dass sie überhaupt keinen BDSM möge (vgl. pag. 442 Z. 324). Im Übrigen erachtet es die Kammer als kaum nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und die Privatklä- gerin – welche gemäss Darstellung des Beschuldigten frisch verliebt und erst seit wenigen Tagen in einer Beziehung waren – ihre ersten sexuellen Kontakte derart Schritt für Schritt durchgehen und vorbesprechen würden. Ist der sexuelle Kontakt 31 von beiden Seiten gewünscht, ergibt sich dieser im Normalfall vielmehr auf natürli- che Art und Weise und bedarf keiner langfädigen Diskussionen über die weitere Vorgehensweise. Und wäre ein derart strukturiertes Vorgehen tatsächlich selbst- verständlicher Bestandteil ihrer Intimität gewesen, hätten sie sich am letzten ge- meinsamen Tag vor der Abreise der Privatklägerin kaum wegen eines Dönerpa- piers die Stimmung abrupt ruinieren lassen. Letztlich kann dem Beschuldigten denn auch nicht gefolgt werden, wenn er es zunächst so darzustellen versucht, als wäre es ihm nur um die Wünsche resp. Be- friedigung der Privatklägerin gegangen, während er seine eigenen Bedürfnisse hin- tenangestellt haben will. Dieser Darstellung widerspricht, dass er sich einmal «mit der Hand selbst Druck abgelassen» hat, als die Privatklägerin lediglich 2.5 Meter von ihm entfernt war (vgl. pag. 446 Z. 546 f.), und er sie – nachdem sie seine Frage nach einem weiteren Geschlechtsverkehr aufgrund Schmerzen verneinte – fragte, ob wenigstens er seinen Spass kriegen könne, woraufhin es zum ersten Oralver- kehr gekommen sein soll (pag. 453 Z. 867 ff.). Passend zu diesem Verhalten kon- sultierte der Beschuldigte während des Aufenthaltes der Privatklägerin bei ihm in Deutschland mehrere Internetseiten mit Pornografie (vgl. pag. 217). Auch wenn es sich dabei zwar um legale Pornografie handelt, kann daraus geschlossen werden, dass dem Beschuldigten die Sexualkontakte mit der Privatklägerin nicht genügten. Wäre die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen tatsächlich einverstanden gewesen und hätte sie den sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten auch tatsäch- lich gesucht – wie er dies schildert –, so wäre das zusätzliche Konsumieren von Pornografie in ihrer Anwesenheit wohl kaum noch nötig gewesen. Das vom Be- schuldigten gezeigte Verhalten lässt eher auf eine einseitige Zurückweisung und einen nicht vollends befriedigten Sexualtrieb schliessen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Wi- dersprüchlichkeiten und Schutzbehauptungen. Auch lässt sein ausschweifendes Aussageverhalten zu Belanglosem bei gleichzeitiger Wortkargheit bezüglich der Kernpunkte nicht auf glaubhafte Aussagen zum Kernsachverhalt schliessen. Inso- fern kann auf seine Aussagen, welche sich im Übrigen nicht mit den objektiven Beweismitteln bzw. der bei der Privatklägerin festgestellten Angst in Einklang brin- gen lassen, nicht abgestellt werden. c) Aussagen weiterer Personen Die weiteren Personen, welche im Verfahren einvernommen wurden, können keine Angaben zum Kernsachverhalt machen, zumal sie bei den Tathandlungen nicht vor Ort waren. Dennoch sind ihre Aussagen in Bezug auf das veränderte Verhalten der Privatklägerin nach der Rückkehr aus Deutschland von nicht unwesentlicher Rele- vanz. Der Vater der Privatklägerin schilderte, dass es sich zwischen seiner Tochter und dem Beschuldigten am Montagabend, 6. Dezember 2021, nach einer lockeren Stimmung angehört habe (pag. 351 Z. 74 f.). Als seine Tochter beim Beschuldigten gewesen sei, habe er das Gefühl gehabt, dass es ihr mental nicht gut gehe. Sie habe auch häufig geweint am Telefon (pag. 353 Z. 150 f.). Das letzte Gespräch sei am Sonntag gewesen. Sie habe geweint und gesagt, sie sei froh, dass sie nach 32 Hause kommen könne, sie würde es nicht mehr aushalten (pag. 353 Z. 160 ff.). Sie sei eher zornig gewesen, als sie ihm nach ihrer Rückkehr aus Deutschland Episo- den erzählt habe (pag. 353 Z. 174 ff.). Als der Beschuldigte am Dienstagabend, 14. Dezember 2021, vor der Türe stand, sei seine Tochter sehr nervös und auch ängstlich gewesen (pag. 354 Z. 206 ff.). Diesbezüglich decken sich seine Aussa- gen mit denjenigen der weiteren Beteiligten, welche ebenfalls ein ängstliches Ver- halten bei der Privatklägerin wahrnahmen. Auf Frage, ob er gewusst habe, was seiner Tochter widerfahren sei, sagte er, nur ansatzweise. Er (der Beschuldigte) habe sie zu sexuellen Handlungen genötigt aber keine Gewalt angewendet, nur verbal. Weiter führte der Vater der Privatklägerin aus, laut seiner Tochter sei der Beschuldigte nicht gewalttätig geworden, relativiert dann aber gleich wieder, dass dieser sie an den Händen gehalten habe (pag. 354 Z. 224 ff.). Es erscheint der Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, welche ein inniges Verhältnis zu ihrem Vater hat, ihm nicht die ganze Wahrheit erzählt hat bzw. die Taten ihm gegenüber bagatellisierte. Sie hat sich offensichtlich sehr dafür ge- schämt, was passiert war (vgl. pag. 250 Z. 177; pag. 297 Z. 56) und gab auch an, sie sei dumm gewesen, weil sie jemandem vertraut habe, dem sie nicht hätte ver- trauen sollen (pag. 1083 Z. 31 ff.). Ihr Vater hält denn auch dafür, dass sie die Ge- schichte sicherlich nicht erfunden habe. Wenn sie so reagiere, dann habe sie etwas erlebt, was nicht gut sei. Er wisse einfach nicht, wie man ohne Gewalt so etwas er- reiche (pag. 356 f. Z. 344 ff.). Insofern scheint sich auch der Vater der Privatkläge- rin sicher zu sein, dass anhand des Verhaltens der Privatklägerin ein Rückschluss auf ein negatives Erlebnis gezogen werden muss. J.________ machte ehrliche Aussagen und zögerte nicht, auch die schlechten Sei- ten der Privatklägerin zu beschreiben (vgl. pag. 407 ff.). Weiter bestätigte sie die anfangs gute und glückliche Stimmung der Privatklägerin (pag. 409 Z. 69 und Z. 75). Bezüglich des Telefonats am Samstagmorgen schilderte sie, die Privatklä- gerin sei komplett anders, verängstigt gewesen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie dürfe nicht mehr mit dem Vater telefonieren, sie beide hätten Sex gehabt und das habe sie eigentlich nicht gewollt, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, weil er ihr das Handy wegnehmen wolle und die Zigaretten verstecke, und sie dürfe nicht mehr nach Hause und keinen Kontakt mehr mit ihnen [gemeint: J.________ und S.________] haben (pag. 409 Z. 79 ff.). Auf Nachfrage ergänzte J.________, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen gemacht habe, welche sie eigentlich nicht gewollt habe, wobei die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen beschrieben und keine weiteren Sachen erzählt habe (pag. 415 Z. 363 ff.). J.________ räumt ein, sprachlos und überfordert gewesen zu sein mit der Situation, der Privatklägerin aber versprochen zu haben, sie werde die Polizei informieren, wenn sie nichts mehr von ihr höre (pag. 409 Z. 87 f.; pag. 410 Z. 113 und Z. 116). J.________ sagte klar, dass sie nicht genau wisse, was pas- siert sei. Sie glaube aber der Privatklägerin, welche keinen Grund habe, dies zu er- finden (pag. 414 Z. 328 ff.). Sie führte auch aus, sie habe der Privatklägerin die Sperrung des Beschuldigten auf allen sozialen Kanälen empfohlen (pag. 410 Z. 101 f.). Ihre Aussagen finden in den objektiven Beweismitteln eine Stütze und sind damit als durchwegs glaubhaft einzustufen. Sie untermauern das von der Pri- vatklägerin Gesagte. 33 Der Freund von J.________, S.________, machte ebenfalls glaubhafte Aussagen. Er bestätigte die anfangs glückliche Stimmung (pag. 340 Z. 65 und Z. 81) und die anschliessende Verängstigung resp. Verstörung der Privatklägerin, als sie ihm am Samstag, 11. Dezember 2021, sagte, der Beschuldigte wolle sie nicht mehr gehen lassen (pag. 340 Z. 82 ff.). Er sandte der Privatklägerin Zugverbindungen zwecks Rückkehr in die Schweiz (pag. 340 Z. 88; vgl. auch pag. 213). Die Privatklägerin habe von den ungewollten sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten erzählt und dass es viel zu hart für sie und nicht schön gewesen sei, ihr nicht gefallen habe (pag. 341 Z. 135 f.; pag. 342 Z. 149 f.). S.________ gab an, er sei sich nicht sicher, ob das Wort «Vergewaltigung» gefallen sei (pag. 342 Z. 152 f.). Auch seine Aussa- gen wirken insgesamt glaubhaft und stützen die Version der Privatklägerin. Die Grossmutter des Beschuldigten machte ebenfalls glaubhafte Angaben. Sie be- schrieb die Privatklägerin zutreffend als nahe am Wasser gebaut und dass sie Heimweh nach ihren Katzen und ihrem Vater gehabt habe (pag. 364; pag. 380 f.; pag. 386). Weiter gab sie an, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien am Freitag noch zusammen einkaufen gegangen, hätten gelacht und getobt. Am Samstag habe die Privatklägerin dann unbedingt nach Hause gehen und am Sonn- tag dann unbedingt noch den Ausflug ans Meer machen wollen (pag. 366 f.; pag. 382 f.). Am Montag sei sie dann nach Hause gereist (pag. 382). Insofern ist auch aus den Schilderungen der Grossmutter des Beschuldigten auf ein veränder- tes Verhalten der Privatklägerin während ihres Aufenthalts in Deutschland zu schliessen. K.________, der Freund des Beschuldigten, machte Angaben zugunsten des Be- schuldigten (vgl. pag. 419 ff.). Er war am Mittwoch, 8. Dezember 2021 beim Be- schuldigten zu Besuch (pag. 424) und schilderte, dass die Privatklägerin glücklich gewesen sei (pag. 425). Zumal zu diesem Zeitpunkt noch kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte, sind diese Aussagen nur wenig hilfreich. Auf Frage, was er zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten sagen könne, gab er zunächst eine aus- weichende Antwort (vgl. pag. 427). Später meinte er, es sei absolut unmöglich, dass es durch den Beschuldigten zu mehreren Vergewaltigungen der Privatklägerin gekommen sei. Der Beschuldigte sei absolut nicht der Typ dafür (pag. 431). Schliesslich ist die Aussage von K.________ zu entkräften, wenn er angibt, die Pri- vatklägerin habe in einem Discord-Chat sinngemäss geäussert, es sei alles nicht so schlimm gewesen (vgl. pag. 431 f.). Dies stimmt mit dem objektiven Beweismit- tel nicht überein, zumal die Privatklägerin deutlich sagte, sie habe den Beschuldig- ten wegen einer Vergewaltigung angezeigt, weil er sie zu Sex gedrängt habe, ob- wohl sie das nie gewollt habe (vgl. pag. 697 [Datei: «Thema A.________ und D.________ 15,02.22 (1080p).mp4», ab Min. 23:56 und Min. 29:48]). Damit sind die Aussagen von K.________ insgesamt als beschönigend und unglaubhaft anzu- sehen und es kann nicht auf diese abgestellt werden. U.________, die Ex-Freundin des Beschuldigten, gab an, sie habe den Beschuldig- ten über Discord kennengelernt (pag. 321), sie hätten sich persönlich getroffen und seien rund zwei Monate zusammen in seiner Wohnung in einer Beziehung gewe- sen. Anfangs sei die Beziehung normal gewesen, bis der Beschuldigte besitzergrei- fend geworden sei. Nach rund zwei Wochen habe er sie kontrolliert, indem er sie 34 ständig angerufen und ihr geschrieben habe, sie zur Arbeit gefahren und von dort wieder abgeholt habe und ihr den Kontakt zu anderen Männern verboten habe (pag. 322 f.; pag. 333). Es sei zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekom- men, mit Anwendung von physischer Überlegenheit (Festhalten der Hände) und ohne Verhütung. Das erste Mal sei glaublich am 2. November 2021 gewesen (pag. 324 f.). Sie schildert damit eine ähnliche Geschichte, wie sie vorliegend von der Privatklägerin vorgebracht wird. Zumal erstellt ist, dass sich die Privatklägerin und U.________ vorgängig über Discord über den Beschuldigten ausgetauscht ha- ben, kann – wie in E. III.12.1.1 hiervor bereits dargelegt – eine vorgängige Abspra- che nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Kammer den Aussagen von U.________ keine weitergehende Bedeutung zumisst. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass das diesbezüglich in Deutschland geführte Verfahren wegen Vergewaltigung gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft F.________ vom 2. Mai 2023 eingestellt wurde (vgl. pag. 1549). Insgesamt stützen die Aussagen der weiteren Personen, soweit darauf abgestellt werden kann, die Aussagen der Privatklägerin und zeigen bei ihr eine deutliche Verhaltensveränderung während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten auf. Inso- fern ist davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten tatsächlich – wie von der Privatklägerin bereits glaubhaft vorgebracht – etwas Schlimmes pas- siert sein musste. 12.3.4 Zwischenfazit Nach dem Gesagten kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Sexual- kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zweifelsfrei gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten. Dies wird oberinstanzlich – wie bereits er- wähnt (vgl. E. III.12.3.1) – auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten. Gemäss Verteidigung liege die zentrale Frage nunmehr darin, ob der Beschuldigte über- haupt bemerkt habe, dass die Privatklägerin den Geschlechts- und Oralverkehr nicht gewollt habe. Das ist nachfolgend zu prüfen. 12.3.5 Zur Frage der Erkennbarkeit im Besonderen Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Kammer in Einklang mit der General- staatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin dezidiert der Ansicht, dass der ablehnende Wille der Privatklägerin für den Beschuldigten in jedem Fall klar er- kennbar war: Zwar trifft es zu, dass die Privatklägerin an psychischen Problemen litt, ein naives Verhalten an den Tag legte und auch nicht sehr durchsetzungsfähig war. Das allein reicht indes noch lange nicht für die Annahme, die Privatklägerin habe ihren Willen nicht vehement genug geäussert bzw. gezeigt. Gestützt auf ihre glaubhaften Aus- sagen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt sagte, sie wolle den Geschlechtsverkehr nicht bzw. «nein» sagte und sich überdies körperlich durch Wegdrehen, Zusammenziehen bzw. Zusammendrü- cken und Verhaken der Beine, Beissen und Kratzen zur Wehr setzte (vgl. E. III.12.3.3 hiervor). Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldig- ten unter der Dusche nicht angeschaut, was ihn verärgert habe (pag. 253 Z. 350 ff.). Dieses abwehrende, ausweichende und ablehnende Verhalten kann schlicht 35 nicht anders verstanden werden, als dass eben gerade keine Einwilligung zum Ge- schlechtsverkehr vorliegt. Eine andere Erklärung, weshalb eine willige Sexualpart- nerin ihr Gegenüber nicht anschauen möchte, ihre Beine derart verschränken und verhaken sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin auch weinte – und zwar sowohl während als auch nach dem vollzogenen Ge- schlechtsverkehr (pag. 279 Z. 527 ff.; pag. 280 Z. 576). Auch dieser Umstand kann schlicht nicht übersehen oder falsch gedeutet werden. Das abwehrende Verhalten wurde vom Beschuldigten denn auch genau so ver- standen, wie es gemeint war, ansonsten er – wie die Privatklägerin glaubhaft schil- dert (vgl. E. III.12.3.3 hiervor) – keinen Grund gehabt hätte, ihre Beine auseinan- der- und sie derart aufs Bett zu drücken, dass sie sich nicht mehr wehren konnte. Ohne Gegenwehr wäre ein solches Vorgehen nicht erforderlich gewesen. Auch zeigt seine Verärgerung darüber, dass sie ihn unter der Dusche nicht anschauen wollte, klar auf, dass ihm ihr abweisendes Verhalten aufgefallen sein musste. In der Folge musste die Privatklägerin, welche im Wissen des Beschuldigten seit mehre- ren Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr hatte, einen solchen in harter, ernied- rigender und schmerzhafter Art und Weise über sich ergehen lassen. Dass der Be- schuldigte das Kratzen so gedeutet haben will, dass er weitermachen dürfe resp. noch härter vorgehen solle, zumal die Privatklägerin kein Codewort benutzt habe (pag. 445 Z. 480 ff. und Z. 502 ff.; pag. 482 Z. 567 ff. und Z. 580 f.), wertet die Kammer vor diesem Hintergrund als klare Schutzbehauptung. Seine Aussage, es sei der beste Sex gewesen, welchen er jemals gehabt habe (pag. 253 Z. 353), mu- tet sodann gar zynisch an. Bezüglich der weiteren Vorfälle und des Oralverkehrs kann aus Sicht der Kammer nicht ernsthaft gesagt werden, der Beschuldigte habe nach diesem ersten Vorfall geglaubt, jetzt gefalle es der Privatklägerin plötzlich und sie mache fortan freiwillig mit. Die Privatklägerin stand durch die ausgeübte Kontrolle, die Einschüchterungen und die Drohungen fortdauernd unter hohem psychischem Druck. Wenn sie nicht mitmachte, wurde der Beschuldigte wütend und sie hatte Angst, nicht mehr nach Hause gehen zu dürfen (vgl. E. III.12.1.2 und III.12.3.3 hiervor). Zudem weinte sie oft, was im Übrigen auch der Grossmutter des Beschuldigten nicht entgangen war (vgl. E. III.12.3.3 hiervor). Dass ein durchschnittlich empathischer Mann diese Ge- fühle nicht einordnen können soll, überzeugt entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 1548) nicht ansatzweise. Vielmehr ist an dieser Stelle an die stark divergie- renden Persönlichkeiten, namentlich die soziale, emotionale und körperliche Unter- legenheit der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten zu erinnern, welcher um ihre Schwächen wusste und diese in der Folge schamlos ausnutzte. Angesichts dessen erstaunt nicht, dass dieser Druck die Privatklägerin irgendwann resignieren liess. Sie wehrte sich nicht mehr aktiv oder zumindest nicht mehr auf die zuvor ver- suchte und gescheiterte Art und Weise. Immerhin äusserte sie ihre Verweigerung verbal deutlich und war weinerlich und verängstigt. Dass sie in der Folge insbeson- dere durch Vorspielen eines Orgasmus alles so schnell wie möglich hinter sich zu bringen versuchte, erscheint der Kammer nachvollziehbar und ändert nichts an der Erkennbarkeit des gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehrs. 36 Nach dem Gesagten brachte die Privatklägerin ihr Nichteinverständnis jeweils un- missverständlich zum Ausdruck, was auch für den Beschuldigten klar erkennbar war. Dennoch zwang er die Privatklägerin unter Anwendung von physischer Gewalt sowie durch den Aufbau eines grossen psychischen Drucks dazu, den teilweise vollendeten und teilweise versuchten Geschlechts- sowie den Oralverkehr gegen ihren Willen über sich ergehen zu lassen. 13. Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen wie folgt als erstellt: Während die Privatklägerin vom 7. bis 13. Dezember 2021 beim Beschuldigten in F.________(Ortschaft in Deutschland) zu Besuch war, vollzog der Beschuldigte zwei Mal gegen den verbalen, konkludenten und ausdrücklichen Willen der Privat- klägerin, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, diesen dennoch an ihr bzw. ver- suchte zusätzlich zwei Mal, diesen zu vollziehen. Überdies zwang er sie zwei Mal zum Oralverkehr. Dies alles indem er der Privatklägerin zuerst verbot ihre Medika- mente gegen Depressionen und ihre Schlaftabletten zu nehmen, wodurch es dieser zunehmend psychisch schlechter ging, er die Privatklägerin psychisch bedrängte und u.a. damit unter Druck setzte, dass er sie nicht nach Hause gehen lassen wer- de und dass er bereits viel Geld für ihre Reise nach Deutschland ausgegeben ha- be, er jetzt ihre Familie sei und sie anfangen müsse, anders zu denken und länger in Deutschland bleiben müsse, wobei er wusste, dass die Privatklägerin eine ängst- liche und bereits psychisch angeschlagene Person ist und er die Privatklägerin während deren ganzen Aufenthaltsdauer in seiner Wohnung tagsüber kontrollierte, indem er sie von seiner Arbeit aus regelmässig, teilweise alle 10 Minuten, anrief, Nachrichten oder Sprachnachrichten sandte und von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich in seiner Anwesenheit nur in Unterhosen bekleidet in der Wohnung aufhalte und er die Privatklägerin schliesslich mehrmals zusätzlich mit körperlicher Gewalt widerstandsunfähig machte, so insbesondere: - am Abend des 10. Dezembers 2021 im Bett im Wohnzimmer des Beschuldig- ten, als dieser die Privatklägerin zuerst am Oberkörper zu streicheln begann und diese versuchte von ihm wegzukommen, er sie zurückzog und weitermach- te und sie mit der Zunge am Hals ablecken wollte und ihr schliesslich die Un- terhosen auszog und versuchte mit einem Arm ihre Beine auseinanderzudrü- cken, was aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin nicht gelang und er schliesslich ihre Beine mit seinem ganzen Körper auseinanderdrückte, wobei die Privatklägerin dabei auf dem Rücken lag und versuchte sich wegzudrehen und er sein Knie zwischen ihre Beine drückte und mit seiner Hand heftig an ih- rer Vagina rieb, sie sich wieder wegdrehen wollte und er sie weiter daran hin- derte und er schliesslich einen Finger in ihre Vagina einführte und hin und her bewegte, was der Privatklägerin Schmerzen bereitete und sie ihm dies mitteilte, er den Finger herausnahm und die Privatklägerin an deren Hüften zu sich zog und seinen Penis, ohne Kondom, in ihre Vagina einführte, wobei sich die Pri- vatklägerin körperlich dagegen zur Wehr setzte, den Beschuldigten kratzte, versuchte sich wegzudrehen, die Beine zu schliessen und zu überkreuzen, was 37 ihr aufgrund der Kräfteverhältnisse nicht gelang und der Beschuldigte sie in der Folge auf den Bauch drehte und ein weiteres Mal, ohne Kondom, vaginal mit seinem Penis von hinten eindrang und sie gleichzeitig mit der einen Hand zu sich heranzog, wobei die Privatklägerin während und nach diesen sexuellen Handlungen grosse Schmerzen im Vaginalbereich hatte und der Beschuldigte umso heftiger in sie eindrang, je mehr sich die Privatklägerin wehrte (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); - ebenfalls am Abend des 10. Dezembers 2021 in der Dusche des Beschuldig- ten, als dieser nach dem oben ausgeführten Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin in die Dusche ging, um sie abzuduschen und dort versuchte, stehend und ohne Kondom vaginal in sie einzudringen, was aufgrund der Grössenver- hältnisse im Stehen nicht gelang (Versuch; Ziff. I.1.2 der Anklageschrift); - am Abend des 11. Dezembers 2021 im Bett im Wohnzimmer des Beschuldig- ten, als der Beschuldigte ein weiteres Mal mit seinem Penis vaginal, ohne ein Kondom zu tragen, in die Privatklägerin eindrang, obwohl sie ihm mitteilte, dass sie noch Schmerzen vom letzten Mal habe und dies nicht wolle und er sie dabei aufs Bett drückte und an den Schultern, den Armen und an den Hüften festhielt und jeweils noch härter in sie eindrang, wenn sie versuchte, von ihm wegzu- kommen und die Privatklägerin schliesslich einen Orgasmus vortäuschte, damit der Beschuldigte von ihr abliess (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); - am Abend des 11. Dezembers 2021 im Bett im Wohnzimmer des Beschuldig- ten, als der Beschuldigte die Privatklägerin während des gemeinsamen Fern- sehschauens anfassen wollte und sie ihm mitteilte, dass sie Schmerzen habe und nicht mehr könne, er plötzlich seine Unterhose auszog und ihren Kopf an den Haaren auf seine Brust zog, wobei er auf dem Rücken lag und er seinen Penis massierte und anschliessend ihren Kopf so lange gegen seinen Penis drückte, bis die Privatklägerin diesen in den Mund nahm und er währenddessen weiter an seinem Penis rieb und ihr mehrmals mit der Hand gegen die Wange schlug und er sich schliesslich selber bis zum Orgasmus an seinem Penis rieb, den Kopf der Privatklägerin nach hinten zog und ihr in den Mund ejakulierte und sie unter Androhung von Konsequenzen zwang, sein Sperma zu schlucken (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); - am Abend des 12. Dezembers 2021 im Bett im Wohnzimmer des Beschuldig- ten, als der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen von der Küche ins Wohnzimmer zerrte und sie aufs Bett schubste, wo diese auf dem Bauch lande- te und er sich auf sie fallen liess und er schliesslich seine rechte Hand unter ih- re Unterhose schob und anfing an ihrer Vagina zu reiben und sie später auf den Rücken drehte, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten auf ein angeblich blutiges Taschentuch im Bett aufmerksam machte, wodurch dieser von ihr ab- liess und sagte, sie habe dadurch die Stimmung kaputt gemacht (Versuch; Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); - am Abend des 12. Dezembers 2021 im Bett im Wohnzimmer des Beschuldig- ten, als der Beschuldigte die Privatklägerin, nach dem hiervor aufgeführten ver- suchten Geschlechtsverkehr am Abend des 12. Dezembers 2021, bei welchem 38 er nicht zum Orgasmus gekommen ist, dazu zwang, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen, wobei sie ihm in den Penis biss und er somit nicht zum Or- gasmus gekommen ist und von ihr abgelassen hat (Ziff. I.2.2 der Anklage- schrift). Die Privatklägerin brachte ihr Nichteinverständnis jeweils unmissverständlich zum Ausdruck, indem sie wiederholt sagte, sie wolle die sexuellen Handlungen nicht bzw. indem sie «nein» sagte und sich zunächst überdies körperlich durch Wegdre- hen, Zusammenziehen bzw. Zusammendrücken und Verhaken der Beine sowie durch Beissen und Kratzen zur Wehr setzte. Der Beschuldigte setzte sich bewusst mit körperlicher Gewalt über diese Gegenwehr hinweg. Auch wenn der anhaltende auf sie ausgeübte Druck die Privatklägerin irgendwann resignieren liess, äusserte sie ihre Verweigerung verbal nach wie vor deutlich. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung ihres fortwährend abwehrenden, ausweichenden und ablehnen- den Verhaltens sowie ihres offensichtlich unglücklichen und verängstigten Zu- stands war für den Beschuldigten jederzeit erkennbar, dass sowohl der (versuchte) Geschlechtsverkehr als auch der Oralverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte. Der Beschuldigte setzte sich damit mehrmals vorsätzlich über den klar er- kennbaren und erkannten verbal, konkludent und körperlich manifestierten Willen der Privatklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben bzw. nicht mit ihm se- xuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinweg. IV. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbares Recht Die angeklagten Vorfälle fanden allesamt im Dezember 2021 und damit vor Ein- führung des neuen Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 statt. Da das neue Recht nicht milder ist, finden die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 190 und Art. 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0) Anwendung. 15. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 190 aStGB (Vergewaltigung), Art. 189 aStGB (Sexuelle Nötigung) und Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1370 ff., S. 80 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Subsumtion 16.1 Mehrfache Vergewaltigung (Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift) Dem Beweisergebnis folgend vollzog der Beschuldigte zweifach den Geschlechts- verkehr an der Privatklägerin. Diese wehrte sich beim ersten Übergriff körperlich, indem sie sich wegdrehte, die Beine zusammenzog bzw. zusammendrückte und ineinander verhakte sowie durch Beissen und Kratzen des Beschuldigten. Während dem Vorfall teilte sie ihm auch mit, dass sie Schmerzen habe. Damit gab sie dem Beschuldigten klar zu erkennen, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht ein- 39 verstanden war. Von einem freiwilligen Dulden der sexuellen Handlung kann daher keine Rede sein. Diesen für ihn klar erkennbar geäusserten Willen überwand der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, indem er die Privatklägerin zurückzog, ihre Beine auseinan- derdrückte, an den Hüften zu sich zog, sie insbesondere an Schultern, Armen und Hüften festhielt und auf das Bett drückte, bevor er vaginal in sie eindrang. Daneben wendete der Beschuldigte auch das Nötigungsmittel des psychischen Un- terdrucksetzens an, indem er der Privatklägerin zuerst verbot, ihre Medikamente gegen Depressionen und ihre Schlaftabletten zu nehmen, wodurch es dieser zu- nehmend psychisch schlechter ging. Er bedrängte die Privatklägerin psychisch und setzte sie u.a. damit unter Druck, dass er sie nicht nach Hause gehen lassen werde und dass er bereits viel Geld für ihre Reise nach Deutschland ausgegeben habe, er jetzt ihre Familie sei und sie anfangen müsse, anders zu denken und länger in Deutschland bleiben müsse, wobei er wusste, dass die Privatklägerin eine ängstli- che und bereits psychisch angeschlagene Person ist. Während ihrer ganzen Auf- enthaltsdauer kontrollierte er die Privatklägerin tagsüber in seiner Wohnung, indem er sie von seiner Arbeit aus regelmässig, teilweise alle 10 Minuten, anrief, Nach- richten oder Sprachnachrichten sandte und von der Privatklägerin verlangte, dass sie sich in seiner Anwesenheit nur in Unterhosen bekleidet in der Wohnung aufhal- te. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten in sozialer, emotionaler und körperli- cher Hinsicht klar unterlegen. Überdies war sie zum ersten Mal im Ausland, verfüg- te nur über wenig Geld und war bereits zuvor psychisch angeschlagen. Der Be- schuldigte wusste um diese Schwächen und nutzte diese als Zwangsmittel gegen sie schamlos aus. Angesichts des hohen Drucks bzw. der tatsituativen Zwangssi- tuation, welcher der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst aussetzte, erstaunt es nicht, dass sich die Privatklägerin nach dem ersten Übergriff nicht mehr aktiv oder zumindest nicht mehr auf die zuvor versuchte und gescheiterte Art und Weise wehrte. Immerhin äusserte sie ihre Verweigerung auch beim zweiten Geschlechts- verkehr noch verbal deutlich und war augenscheinlich traurig und verängstigt, was dem Beschuldigten aufgefallen sein musste. Zudem gab sie ihm zu erkennen, dass sie noch Schmerzen vom ersten Mal hatte. Dass sie beim Vorfall nach Ziff. I.1.3 der Anklageschrift durch Vorspielen eines Orgasmus alles so schnell wie möglich hinter sich zu bringen versuchte, ändert vor diesem Hintergrund nichts an der Erkennbar- keit des gegen ihren Willen erfolgten Geschlechtsverkehrs. Mit dem Eindringen mit dem Penis in die Vagina wurden die Taten vollendet. Der Beschuldigte wollte denn auch durch die Anwendung von Gewalt bzw. psychi- schem Druck den Widerstand des Opfers aktiv brechen. Angesichts der Situation und aufgrund der deutlichen Abwehrhandlungen bzw. der klaren Willensäusserung der Privatklägerin ist es schlicht nicht denkbar, dass der Beschuldigte die klare Ab- wehr der Privatklägerin nicht bemerkt oder falsch verstanden haben könnte. Er handelte somit in beiden Fällen nach Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift mit Wis- sen und Willen und damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. 40 Der Beschuldigte ist damit der zweifach begangenen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin nach Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift schuldig zu erklären. 16.2 Mehrfache versuchte Vergewaltigung (Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift) Im Gegensatz zu den hiervor erörterten vollzogenen Penetrationen drang der Be- schuldigte bei den beiden Übergriffen nach Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift mit seinem Penis nicht in die Vagina der Privatklägerin ein. Der objektive Tatbe- stand wurde damit nicht erfüllt und das Delikt nicht vollendet. In objektiver Hinsicht gilt es in Bezug auf den Vorfall unter der Dusche nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift zu erwähnen, dass sich den Aussagen der Privatkläge- rin zu diesem Ereignis keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschuldigte körperliche Gewalt gegen sie angewendet hätte. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. IV.16.1 hiervor ist aufgrund der Gesamtumstände indes da- von auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der vorangegangenen und unter Gewalt ausgeübten Vergewaltigung sowie der vom Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation derart eingeschüchtert und unter psychischem Druck war, dass sie in Bezug auf eine weitere Vergewaltigung nicht mehr in der Lage gewesen wä- re, sich zu wehren. Dennoch war für den Beschuldigten angesichts des Vorge- schehens und des ausweichenden und ablehnenden Verhaltens der Privatklägerin sowie ihres traurigen und verängstigten Zustands nach wie vor erkennbar, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm möchte. Trotzdem wollte der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen, indem er mit seinem nackten Glied versuch- te, in sie einzudringen. Damit ist der Beschuldigte zur Tatausführung geschritten. Ein Rücktritt aus eige- nem Antrieb ist nicht anzunehmen, gelang es ihm doch lediglich aufgrund von äus- seren Umständen – namentlich dem frappanten Grössenunterschied zwischen ihm und der Privatklägerin – nicht, den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest (pag. 1373, S. 83 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Abbruch somit nicht auf den Willen des Beschuldig- ten zurückzuführen war. Vielmehr hat er alles getan, was für ihn möglich war, um an sein Ziel zu gelangen. Das Versuchsstadium war zu diesem Zeitpunkt bereits klar überschritten, weshalb ein Schuldspruch betreffend Ziff. I.1.2 der Anklage- schrift zu ergehen hat. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift ist Folgendes fest- zuhalten: Indem der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Bett drückte und an den Schultern, den Armen und an den Hüften festhielt, als sie versuchte, von ihm weg- zukommen, die Privatklägerin zudem gewaltvoll auf das Bett stiess und ihr Gesicht in die Matratze drückte, bediente er sich – neben dem psychischen Unterdruckset- zen, welches durch die vorangehenden Vergewaltigungen und den Vergewalti- gungsversuch noch verstärkt wurde – dem Nötigungsmittel der Gewalt. Das Eindringen mit dem Penis in die Vagina stand kurz bevor und der Ge- schlechtsverkehr wurde einzig deshalb nicht vollzogen, weil die Privatklägerin durch ein geschicktes Ablenkungsmanöver den Beschuldigten aus der Stimmung bringen konnte. Das Versuchsstadium ist damit ohne weiteres erreicht. 41 Der Beschuldigte handelte bezüglich der Vorfälle nach Ziff. I.1.2 und I.1.5 der An- klageschrift wiederum mit direktem Vorsatz, namentlich im Wissen darum, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr will und er sich trotzdem über deren Wil- len hinwegsetzen wollte, um seine Befriedigung zu erlangen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.5 der Anklageschrift schuldig zu er- klären. 16.3 Mehrfache sexuelle Nötigung (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift) Gestützt auf das Beweisergebnis zwang der Beschuldigte die Privatklägerin mehr- fach entgegen ihrem Willen dazu, ihn oral zu befriedigen. Er vollzog damit bei- schlafsähnliche sexuelle Handlungen an ihr bzw. zwang sie zu deren Duldung. In Bezug auf den ersten Vorfall gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte neben dem Nötigungsmittel des psychischen Unter- drucksetzens auch dasjenige der Gewalt anwendete. Die Privatklägerin teilte ihm mit, dass sie Schmerzen habe und nicht mehr könne. Dennoch zog er ihren Kopf an den Haaren zunächst auf seine Brust und drückte ihren Kopf anschliessend so lange gegen seinen Penis, bis die Privatklägerin diesen widerwillig in den Mund nahm. Er schlug ihr mehrmals gegen die Wange, währenddessen er weiter an sei- nem Penis rieb. Anschliessend zog er den Kopf der Privatklägerin nach hinten, eja- kulierte ihr in den Mund und zwang sie unter Androhung von Konsequenzen, sein Sperma zu schlucken. In Bezug auf den zweiten Vorfall nach Ziff. I.2.2 der Anklageschrift lassen sich den Aussagen der Privatklägerin keine konkreten Hinweise entnehmen, wonach der Beschuldigte körperliche Gewalt angewendet hätte. Wie jedoch bereits mehrfach aufgezeigt wurde, dauerte die psychische Drucksituation während des gesamten Tatzeitraums an, wobei die Privatklägerin im hier im Zentrum stehenden Tatzeit- punkt bereits zwei vollendete und zwei versuchte Vergewaltigungen über sich er- gehen lassen musste und bereits einmal zum Oralverkehr gezwungen worden war. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. IV.16.1 hiervor wendete der Beschuldigte auch bezüglich des zweiten Oralverkehrs das Nötigungsmittel des psychischen Un- terdrucksetzens an. Dass die Privatklägerin ihn dabei in den Penis biss, untermau- ert in eindrücklicher Weise, dass auch dieser Übergriff gegen ihren vorgängig deut- lich erkennbar gemachten Willen erfolgte. Der erzwungene Oralverkehr erfüllt somit in beiden Fällen den altrechtlichen Tat- bestand der sexuellen Nötigung, wobei sich der Beschuldigte willentlich über die fehlende Einwilligung der Privatklägerin hinwegsetzte und damit mit direktem Vor- satz handelte. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfach begangener sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift schuldig zu er- klären. 42 16.4 Fazit Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB, der ver- suchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt. Der Be- schuldigte handelte in sämtlichen Fällen mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Vergewaltigung in zwei Fällen (Ziff. I.1.1 und I.1.3 der Anklageschrift), der versuchten Vergewaltigung in zwei Fäl- len (Ziff. I.1.2 und I.1.5) sowie der sexuellen Nötigung in zwei Fällen (Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift). Demgegenüber erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4 der Ankla- geschrift – wie bereits ausführlich erläutert (vgl. E. III.12.2.1 hiervor) – als nicht er- stellt, womit diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hat. V. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht bei Auslandtaten Die Vorinstanz führte zum anwendbaren Recht bei Auslandtaten Folgendes aus (pag. 1374, S. 84 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht bestimmt die Sanktionen für ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Be- gehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre (Art. 86 Abs. 1 IRSG). Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Die lex-mitior-Regel gilt grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. Art. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK). Gemäss dem deutschen Strafgesetzbuch wird eine Vergewaltigung ex lege als besonders schwerer Fall qualifiziert, welcher mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren zu sanktionieren ist (§ 177 Ab. 6 Ziff. 1 D-StGB). Damit ist das deutsche Strafrecht strenger als das Schweizer Recht, welches für Ver- gewaltigung eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsieht. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf, nach deutschem Recht, die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden. Bei zeitigen Freiheitsstrafen darf sie fünfzehn Jahre nicht überschreiten (§ 54 Abs. 2 D-StGB). Insgesamt ist das Schweizer Recht aufgrund der tiefer anzusiedelnden Mindest- strafe somit leicht milder, weshalb dieses vorliegend anzuwenden ist. 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamt- strafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen wer- den (pag. 1374 f., S. 84 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkam- mern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer auf- 43 grund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist (vgl. E. I.5 hiervor). Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt auch höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. 19. Strafart, Strafrahmen und konkretes Vorgehen Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, sind für die (versuchten) Vergewalti- gungen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen, während für die sexuellen Nöti- gungen auch Geldstrafen ausgefällt werden können (pag. 1375 f., S. 85 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). So beträgt die Strafandrohung für Vergewalti- gung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. In Einklang mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 1376, S. 86 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend drängt sich aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ innerhalb von nur wenigen Tagen am selben Opfer beging, die Freiheitsstrafe als einzig angemessene Strafart auf. Zudem erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, weil eine Geldstrafe vorliegend, aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten bzw. des- sen Inhaftierung, nicht vollzogen werden könnte und Letztere zudem den vorgeworfenen Tathandlun- gen nicht gerecht würde. Gerade mit Blick auf das Tatverschulden und die spezialpräventive Wirkung müssen sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden (Art. 41 StGB). Entsprechend ge- langt im vorliegenden Fall das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Auch in Bezug auf den abstrakten Strafrahmen und das konkrete Vorgehen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1376, S. 86 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vergewaltigung bildet den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe da sie den schärfsten Strafrahmen (1-10 Jahre Freiheitsstrafe) aufweist. Auch wenn Strafmilderungs- (Versuche, Art. 22 StGB) und Strafschärfungsgründe (mehrfache Begehung, Art. 49 StGB) vorliegen, bestehen indes keine Gründe den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Den für die Privatklägerin schwersten Vorfall mit dem höchsten Traumatisierungsgrad stellt nach ihren eigenen glaubhaften Darstellungen der Vorfall gemäss Ziff. I.1.1 AKS, dar. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge der weiteren Schuldsprüche wegen (mehrfacher) Vergewaltigung (und des Versuchs dazu) sowie der Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung angemessen zu erhöhen. 20. Bestimmung der Einsatzstrafe (Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.1 der Ankla- geschrift) 20.1 Objektive Tatkomponenten Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschütztes und betrof- fenes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). 44 Was die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts be- trifft, ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit körperli- cher Gewalt erzwungen und damit das Recht seines Opfers auf sexuelle Selbstbe- stimmung verletzt hat. Zwar wendete er keine übermässige Gewalt wie Schläge oder ähnliches an, rieb aber vorher mit seiner Hand noch heftig an der Vagina der Privatklägerin bzw. führte seinen Finger ein und bewegte ihn hin und her, was bei der Privatklägerin Schmerzen verursachte. Die vaginale Penetration war sodann grob bzw. hart und führte bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen, sodass sie danach kaum noch gehen konnte. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Über- legenheit gegenüber der Privatklägerin aus. Er setzte sich über ihre körperliche und verbale Gegenwehr hinweg, um sich seine sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Auch setzte er sie vorgängig derart psychisch unter Druck, dass sie den Übergriff schliesslich über sich ergehen liess. Dass sich der Beschuldigte mehreren Nöti- gungsmitteln (Gewaltanwendung und Unterdrucksetzung) bediente, ist verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Der Geschlechtsverkehr fand zudem ungeschützt statt und der Beschuldigte schuf damit die ernstliche Gefahr einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankhei- ten. Dieser Vorfall wirkte sich sodann deutlich negativ auf die psychische Gesund- heit der Privatklägerin aus (vgl. pag. 269 Z. 31 ff. und pag. 1073.1). In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns ist zusammen mit der Vorinstanz (pag. 1377, S. 87 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich nach Deutschland einlud und ihr anbot, in dieser Zeit bei ihm zu wohnen. Die Parteien kannten sich vorgängig lediglich über das Internet (Discord-Chat) und hatten über WhatsApp Kontakt. Von daher mag es zunächst naiv erscheinen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – ohne ihn besser zu kennen und obwohl sie vorher noch nie alleine im Ausland war – nach Deutschland besuchen ging. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Pri- vatklägerin sozial isoliert war, sich wegen Problemen am Arbeitsplatz in psycholo- gischer Behandlung befand und ihr die Aufmerksamkeit des Beschuldigten daher guttat und sie auch ein wenig für ihn schwärmte. Der Beschuldigte hat die Privat- klägerin indes nicht nur mit unerwiderten Liebesbekundungen überschüttet, son- dern sie mit seinen sexuellen Annäherungen offensichtlich völlig überrumpelt. Während sie von sich aus einzig ein Küsschen zuliess, zwang der Beschuldigte sie gegen ihren Willen zu hartem Geschlechtsverkehr, welchen sie in erniedrigender und schmerzhafter Art und Weise über sich ergehen lassen musste. Der Beschul- digte isolierte und kontrollierte die Privatklägerin zusätzlich und nutzte ihre schwie- rige psychische Situation schamlos zu seinen Gunsten aus. Diese Umstände sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Ver- hältnis zum weiten Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fälle noch im leichten Bereich, zumal – ohne es bagatellisieren zu wollen – noch deutlich schwerwiegendere Vorfälle denkbar wären. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 45 20.2 Subjektive Tatkomponenten Unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe kann zusammen mit der Vor- instanz (pag. 1377, S. 87 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festgehalten werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was neutral zu werten ist. Bei seinen Beweggründen und Zielen stand die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund. Es handelt sich dabei um einen egoistischen Beweg- grund. Dieser Umstand ist dem Tatbestand der Vergewaltigung allerdings bereits immanent und daher neutral zu werten. Was die Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts anbelangt, wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die von ihm über- tretene Norm bzw. das verbal und körperlich mitgeteilte «Nein» der Privatklägerin zu respektieren. Dieser Umstand ist jedoch jeder Vergewaltigung immanent und somit – entgegen der Vorinstanz – nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 20.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 21. Asperation für die weiteren Vorfälle 21.1 Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift Die Vorgehensweise bei der zweiten Vergewaltigung war gemäss Beweisergebnis weniger grob als noch beim ersten Übergriff, weshalb das objektive Tatverschulden im Vergleich zum ersten Vorfall etwas niedriger zu bewerten ist. Der Beschuldigte setzte hier zwar keine Gewalt mehr ein, setzte die Privatklägerin aber derart unter Druck, dass sie sich nicht mehr wehrte. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Pri- vatklägerin noch Schmerzen vom Vortag hatte und es zwischenzeitlich auch noch zu einem Vergewaltigungsversuch unter der Dusche kam. Diese Umstände dürften die Privatklägerin zusätzlich verängstigt und unter Druck gesetzt haben. Zudem er- folgte der erzwungene Geschlechtsverkehr wiederum ungeschützt, was strafer- höhend ins Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich und einzig zur egoistischen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Inwie- weit der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese zweite Verge- waltigung zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Diese Umstände wirken sich allerdings neutral aus. Die Kammer erachtet für die zweite Vergewaltigung eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend zwölf Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine Freiheits- strafe von 42 Monaten. 46 21.2 Versuchte Vergewaltigungen gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift Der Vorfall unter der Dusche fand unmittelbar im Anschluss an die erste, grobe und unter Einsatz von Gewalt erfolgte Vergewaltigung statt, wobei die Privatklägerin noch starke Schmerzen hatte und kaum gehen konnte. Obwohl dies dem Beschul- digten bewusst war und die Privatklägerin zudem noch weinte, beorderte der Be- schuldigte sie zu sich in die Dusche, wo er erneut den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen wollte, was ihm einzig aufgrund des Grössenunterschieds nicht gelang. Für das vollendete Delikt erachtet die Kammer eine hypothetische Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich wiederum neutral aus; es kann auf die Erwä- gungen in E. V.20.2 und V.21.1 hiervor verwiesen werden. Zumal der Geschlechtsverkehr aufgrund des Grössenunterschieds nicht vollzogen werden konnte und somit nur versucht begangen wurde, ist die Strafe um rund ei- nen Drittel, ausmachend fünf Monate, auf neun Monate zu reduzieren. Davon sind 2/3, ausmachend sechs Monate, asperierend zu berücksichtigen. Als Zwischener- gebnis resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 21.3 Versuchte Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift Die zweite versuchte Vergewaltigung fand auf dem Bett des Beschuldigten statt und der Akt wäre unter Ausnützung der physischen Überlegenheit vollzogen wor- den, hätte die Privatklägerin nicht auf ein Dönerpapier aufmerksam gemacht und dem Beschuldigten damit die «Stimmung» resp. Lust auf den erzwungenen Ge- schlechtsverkehr verdorben. Zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin gewalt- voll auf das Bett gestossen und mit dem ganzen Körpergewicht des Beschuldigten blockiert wurde, wobei er ihr Gesicht in die Matratze drückte. Der Beschuldigte wendete damit erhebliche Gewalt an. Zudem hatte die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine mehrtägige Tortur hinter sich. Dieser Vorfall weist im Ergeb- nis eine höhere objektive Tatschwere auf als die erste versuchte Vergewaltigung. Die Kammer erachtet für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Bezüglich der subjektiven Seite, welche sich wiederum neutral auswirkt, kann auf die Erwägungen in E. V.20.2 und V.21.1 hiervor verwiesen werden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Erfolgs erachtet die Kammer für den Versuch nur eine geringe Reduktion der Strafe um drei Monate auf 15 Monate Freiheitsstra- fe als angezeigt. Davon sind 2/3, ausmachend zehn Monate, zu asperieren. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit auf 58 Monate Freiheitsstrafe. 21.4 Sexuelle Nötigungen gemäss Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift Vorliegend erzwang der Beschuldigte zweimal erfolgreich den Oralverkehr. In sei- ner Vorgehensweise ist eine nicht unerhebliche Hartnäckigkeit festzustellen – da aufgrund der Schmerzen der Privatklägerin kein Vaginalverkehr mehr möglich war bzw. er beim vaginalen Geschlechtsverkehr nicht zum Orgasmus gekommen war, schwenkte der Beschuldigte auf den Oralverkehr um, um doch noch zu seiner Be- friedigung zu kommen. Der Beschuldigte drückte den Kopf der Privatklägerin nach unten und zwang sie beim ersten Vorfall gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift unter 47 Androhung von Konsequenzen zusätzlich, sein Sperma zu schlucken. Dies ist als höchst verwerflich zu bezeichnen. Die Tatumstände beim zweiten Vorfall gemäss Ziff. I.2.2 der Anklageschrift konnten nicht abschliessend eruiert werden. Bekannt ist jedoch, dass der erzwungene Oral- verkehr ein abruptes Ende fand, als die Privatklägerin den Beschuldigten in den Penis biss. Das objektive Tatverschulden ist vor diesem Hintergrund als weniger schwer zu gewichten als beim ersten Vorfall. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in bei- den Fällen direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse handelte. Der Beschuldigte hätte zweifelsohne die klare Ablehnung der Privatklägerin respektieren und sich enthalten können, was – wie bereits bei den (versuchten) Vergewaltigungen – neutral zu werten ist. Das Tatverschulden bei der ersten sexuellen Nötigung (Ziff. I.2.1 der Anklage- schrift) ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie angesichts der konkreten Gesamtumstände noch im eher leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer veranschlagt für diesen Vorfall eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon zwölf Monate asperie- rend zu berücksichtigen sind. Zumal das Tatverschulden bei der zweiten sexuellen Nötigung (Ziff. I.2.2 der An- klageschrift) tiefer ausfällt als bei der ersten, erscheint der Kammer eine Strafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. Davon sind acht Monate auf die Ge- samtfreiheitsstrafe zu asperieren. Im Ergebnis führen die sexuellen Nötigungen folglich zu einer Erhöhung der Ge- samtfreiheitsstrafe um 20 Monate auf 78 Monate. 22. Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert nach der Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponen- ten eine Gesamtstrafe von 78 Monaten Freiheitsstrafe. 23. Täterkomponenten Bezüglich der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1380, S. 90 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist weder in Deutschland (Anfrage vom 13.05.2022 an Interpol AB.________ nega- tiv) noch in der Schweiz vorbestraft (pag. 745 und 748.1). Er wurde ________ in F.________ geboren und ist in AC.________ bei seinen Eltern aufgewachsen. Mit 17 Jahren ging er zurück nach F.________ zu seinen Grosseltern. Der Beschuldigte hat eine Schwester. Er besuchte die obligatori- sche Schule (9 Jahre) und erhielt einen Realschulabschluss. Er arbeitet auf dem erlernten Beruf, d.h. als Elektrotechniker, bei der Firma AD.________. In seiner Kindheit konsultierte er aufgrund einer ADHS-Erkrankung einen Psychiater, wobei er im Alter von 18 Jahren die Medikamente absetzte. 2021 erlitt er ein Burnout wegen Überarbeitung. In seiner Freizeit schraubt er gerne am Auto, spielt am PC und geht mit Freunden aus (pag. 435 und 457). Diese Umstände sind neutral zu werten. 48 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war während der ganzen Untersuchung nicht geständig, weshalb ihm kein Ge- ständnisrabatt zugestanden werden kann. Er zeigte auch weder Reue noch Einsicht. Im Übrigen ist das Verhalten des Beschuldigten nicht zu beanstanden; der Führungsbericht des Regionalgefängnis- ses H.________ (pag. 1049 f.) ist als positiv zu bezeichnen. Dieser Umstand ist allerdings nicht straf- mindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens zu bewerten, da ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden darf (Urteil BGer 6B_974/2009 vom 18.02.2010 E. 5.5). Diese Um- stände sind somit neutral zu werten. Strafempfindlichkeit Die Beschuldigte stand im Zeitpunkt seiner Verhaftung in einem Arbeitsverhältnis, welches aufgrund des vorliegenden Verfahrens wohl gekündet werden wird. Diesem Umstand ist gemäss bundesrechtli- cher Rechtsprechung hinzunehmen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist damit als neutral zu bewerten. Nach dem Gesagten bleibt es nach der Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Gesamtstrafe von 78 Monaten Freiheitsstrafe. 24. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 24.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot zutref- fend wie folgt festgehalten (pag. 1380 f., S. 90 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat ein Beschuldigter das Recht, dass eine gegen ihn gerichtete Anklage in- nert angemessener Frist verhandelt und beurteilt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grund- satz dahingehend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden. Einerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig erweist. Andererseits kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aber auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit („krasse Zeitlücken“) liegen (BSK StPO- Summers, Art. 5 N 8), wobei nach der Rechtsprechung etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gelten (Urteil BGer 6B_390/2012 vom 18.02.2013, E. 4.4 m.H.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei in Fällen einer schweren Ver- letzung des Beschleunigungsgebots auch ein Schuldspruch unter Strafverzicht oder als ultima ratio gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht gezogen werden muss (BSK StPO-Summers, Art. 5 N 15 f.). 49 24.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot aus folgenden Gründen als verletzt (pag. 1381, S. 91 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wurden die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 8. und dem 13. Dezember 2021 be- gangen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden am 07.07.2022 abgeschlossen. Mit Verfü- gung vom 07.07.2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung als vollständig erachtet und stellten dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO eine Frist von 10 Tagen um Beweisanträge zu stellen (pag. 846 f.). Mit Schreiben vom 02.08.2022 (pag. 857 ff.) beantragte die Verteidigung die rechtshilfeweise Einvernahme von K.________ als Zeugen. Mit Schreiben vom 05.08.2022 beantragte die Vertretung der Privatklägerin die rechtshilfeweise Einvernahme von U.________ (pag. 860 f.). Die Beweisanträge wurden am 19.08.2022 gutgeheissen und die entsprechenden Rechtshilfeersuchen wurden nach Deutschland zugestellt (pag. 862). Am 25.10.2022 wurde die Protokolle der rechtshilfeweisen Zeugenbefragungen an die Parteien zugestellt (pag. 863). Am 14.12.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten (pag. 879 ff.). Zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wurde mit Beschluss vom 13.02.2023 die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die Rechtshängigkeit an sie zurückübertragen und das hängige Verfahren sistiert (pag. 937 f.). Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit reichte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift erneut am 13.03.2023 bei Gericht ein (pag. 979 ff.). Das Verfahren wurde am 10.05.2023 wiederaufgenommen und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung vom 19.-20.10.2023 vorgeladen (pag. 1016 ff.). Der Beschuldigte trägt an der langen Verfahrensdauer von fast zwei Jahren keine Schuld, weshalb ihm eine Strafminderung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährt werden kann. Das Gericht erachtet eine Strafminderung von 6 Monaten als angemessen. Dies wurde allerdings irrtümli- cherweise im Urteilsdispositiv nicht so festgehalten. 24.3 Erwägungen der Kammer Entgegen der Vorinstanz kann die Kammer keine gröberen Verzögerungen zwi- schen der Eröffnung des Strafverfahrens und der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung feststellen. Insbesondere angesichts des hier vorliegenden Auslandbezugs und der rechtshilfeweise durchgeführten Ermittlungshandlungen erachtet die Kam- mer die bis zu diesem Zeitpunkt benötigte Dauer von rund einem Jahr und zehn Monaten als verhältnismässig. Demgegenüber ist die benötigte Dauer von etwas mehr als acht Monaten für die Ausfertigung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (datierend vom 3. Juli 2024 [pag. 1291]) – obwohl angesichts der notorisch hohen Arbeitslast bei den erstinstanzlichen Strafgerichten nachvollziehbar – als zu lange zu bezeichnen. Das Berufungsverfahren dauerte bis zur Verhandlung rund neun Monate und für die Urteilsredaktion wurden weitere 2,5 Monate benötigt, was ins- gesamt eine Verfahrensdauer von unter einem Jahr ergibt und die Kammer wie- derum als verhältnismässig bewertet. Nach dem Gesagten erscheint der Kammer die gesamte Verfahrensdauer von knapp drei Jahren und vier Monaten bis zur Berufungsverhandlung für einen Haft- fall wie den vorliegenden knapp als zu lange, wobei einzig bezüglich der langen Dauer für das Verfassen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden kann. 50 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten und rechtfertigt nach Ansicht der Kammer eine Strafminderung im Umfang von 3 Monaten. 25. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Insgesamt erachtet die Kammer für die zwei vollendeten Vergewaltigungen, die zwei versuchten Vergewaltigungen und die zwei sexuellen Nötigungen eine Ge- samtstrafe von 78 Monaten resp. sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist diese Freiheitsstrafe um drei Monate auf 75 Monate resp. sechs Jahre und drei Monate zu reduzieren. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Strafvollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1208 Ta- gen (von 14. Dezember 2021 bis und mit 4. April 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). VI. Landesverweisung 26. Vorbemerkungen Im Sinne der bundegerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundege- richts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Lan- desrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. VI.29 hiernach). Sollte dies der Fall sein, ist in ei- nem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist. 27. Allgemeine Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1382 f., S. 92 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend sei auf das Folgende hingewiesen: Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen (versuchter) Vergewaltigung (Art. 190 [i.V.m. 22 Abs. 1] aStGB) resp. sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) verur- teilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB). Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe be- dingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedin- 51 gung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2 und 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3.2). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vor- gängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermu- ten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische An- nahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in je- dem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- 52 schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1). Der familienrechtliche Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser oh- ne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri- gen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzu- ordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landes- verweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beur- teilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin ma- nifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Le- galprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. No- vember 2022 E. 2.3.2 und 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2). Der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann das Freizügigkeitsabkom- men (FZA) entgegenstehen (BGE 145 IV 364 E. 3.9). Das FZA gewährt Staatsbür- gerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Vorausset- zungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser An- spruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist. Ob die öffentli- che Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko ei- 53 ne schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bspw. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung. 28. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Prüfung sämtlicher Elemente zum Schluss, dass beim Beschuldigten mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Sie verzichtete sodann auf Ausführungen zur Interessenabwägung. Zudem erachtete sie die Anordnung der Landesverwei- sung als mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar und sprach mit Blick auf das Verschulden bzw. die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jah- ren eine Landesverweisung von acht Jahren aus (pag. 1383 ff., S. 93 ff. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 29. Erwägungen der Kammer 29.1 Vorbemerkung Vorliegend handelt es sich um einen aussergewöhnlichen Fall, zumal der Beschul- digte keinerlei Anknüpfungspunkte zur Schweiz hat. Weder lebt er hier noch hat er hier delinquiert. Er befindet sich einzig deshalb in der Schweiz, weil er am 14. De- zember 2021 der Privatklägerin als Tourist aus Deutschland in die Schweiz nach- gereist ist. Muss er die Schweiz verlassen, bedeutet dies keine Härte für ihn. Von einer besonderen Härte kann vor diesem Hintergrund schon gar keine Rede sein. Entsprechend gab auch der Beschuldigte selbst an, eine Landesverweisung wäre kein Problem und würde für ihn nichts Negatives bedeuten (pag. 1536 f. Z. 40 ff.). Insofern können die nachfolgenden Ausführungen in Anlehnung an die vorinstanz- lichen Erwägungen (pag. 1383 ff., S. 93 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) äusserst kurz gehalten werden. 54 29.2 Härtefallprüfung 29.2.1 Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus Der Beschuldigte kam als Tourist in die Schweiz. Er wurde weder in der Schweiz geboren noch ist er hier aufgewachsen oder besitzt eine Aufenthalts- oder Nieder- lassungsberechtigung. 29.2.2 Wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz festge- nommen und befindet sich seither in Haft, er ist folglich wirtschaftlich nicht inte- griert. Demgegenüber hat er in Deutschland als ausgebildeter Elektrotechniker ge- arbeitet und konnte mit dem erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestrei- ten. 29.2.3 Soziale Integration Ausser der Privatklägerin kennt der Beschuldigte in der Schweiz niemanden, er ist folglich sozial nicht integriert. 29.2.4 Familiäre Verhältnisse in der Schweiz Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Familie noch Verwandte oder Bekann- te; sein ganzes familiäres Umfeld (Eltern, Grosseltern, Schwester) und seine Freunde befinden sich in Deutschland. 29.2.5 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist als gut zu werten und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 29.2.6 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte ist weder in Deutschland noch in der Schweiz vorbestraft. Die Justiz muss sich zum ersten Mal mit ihm befassen. 29.2.7 Wiedereingliederungsaussichten Von einer Wiedereingliederung in der Schweiz kann keine Rede sein, zumal der Beschuldigte hier noch gar nie eingegliedert war. Demgegenüber ist er in Deutsch- land wie erwähnt gut integriert, verfügte dort über eine feste Arbeitsstelle und wird von einem Familien- und Freundeskreis getragen. Der Beschuldigte selbst hat – wie bereits erwähnt – auch gar kein Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben oder später hierhin zurückzukehren. Er möchte einfach nur nach Hause (pag. 1090 Z. 13 f.; pag. 1107; pag. 1536 Z. 31). 29.2.8 Fazit Insgesamt liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf einen schweren persönli- chen Härtefall beim Beschuldigten schliessen lassen würden. Die Landesverwei- sung ist demnach auszusprechen. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt. 55 29.3 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, steht das Freizügigkeitsabkommen einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen, zumal sich eine Wegweisung des Beschuldigten auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfer- tigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin innert weniger Tage mehrfach verge- waltigt, versucht sie zu vergewaltigen und sexuell genötigt. Damit hat er wiederholt gegen ein hohes Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Be- reits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Entsprechend sind an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohen Anforderungen zu stel- len. Sodann ist der Beschuldigte weder geständig noch reuig oder einsichtig (vgl. pag. 1107 und pag. 1537 Z. 19 ff.). Er übernimmt demnach keinerlei Verantwortung für seine Taten, womit die konkrete Gefahr besteht, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung in einer erneuten (vermeintlichen) Beziehung den von Frauen ge- leisteten Widerstand bzw. die gezogenen Grenzen missachten wird. Nach dem Gesagten geht vom Beschuldigten eine hinreichend schwere und ge- genwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, welche eine Ein- schränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte zu rechtferti- gen vermag. 29.4 Fazit zur Landesverweisung Zumal die Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu be- jahen ist und auch das FZA der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen- steht, ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. 29.5 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wird der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig er- klärt und aufgrund dieser schweren Delikte zu einer langen Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Verschulden wiegt zwar mit Blick auf die einzelnen Tatbegehungen jeweils noch leicht, der Beschuldigte hat sein Opfer aber wiederholt und innert weniger Tagen sowohl psychisch als auch physisch massiv missbraucht. Eine Rückfallgefahr ist zudem insbesondere aufgrund der feh- lenden Einsicht und Reue sowie aufgrund der Täterpersönlichkeit als gegeben zu erachten. Mit Blick auf die wiederholt begangenen schweren Sexualstraftaten und die konkreten Tatumstände erachtet die Kammer eine Landesverweisung für eine Dauer von zehn Jahren als angemessen. 29.6 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und damit EU-Bürger. Entspre- chend handelt es sich bei ihm nicht um einen Drittstaatangehörigen, weshalb – entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.2 hiervor) – bereits von Vornherein keine Ausschreibung im SIS erfolgen kann. 56 VII. Zivilpunkt 30. Genugtuung 30.1 Theoretische Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Vorinstanz hat die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung korrekt festgehalten, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (pag. 1386 f., S. 96 f. der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung). 30.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte verletzte die Privatklägerin durch sein strafbares Verhalten in wi- derrechtlicher Art und Weise in ihrer Persönlichkeit, wozu auch die sexuelle Inte- grität gehört (BGE 125 III 269 E. 2; MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 49 OR). Die bereits vorbestehenden psychi- schen Probleme der Privatklägerin verschlechterten sich nach den Übergriffen drastisch, sie war massiv eingeschüchtert und traumatisiert, litt mithin an einer post-traumatischen Belastungsstörung. Sie hatte starke Angst, der Beschuldigte könne wieder vor ihrer Türe stehen und ihr etwas antun. Ausser zur Arbeit traute sie sich kaum mehr nach draussen aus Angst, er könnte vor ihr auftauchen oder es könnte ihr noch einmal dasselbe passieren. Zudem wurde sie von Intrusionen und Flashbacks gequält und konnte u.a. während Monaten nicht mehr nackt im Bade- zimmer sein, ohne dass Erinnerungen an die Taten hervorgerufen wurden (pag. 1073.1 f.). Auch heute leidet die Privatklägerin noch an den psychischen Fol- gen der Übergriffe und sie befindet sich nach wie vor in psychologischer Behand- lung zur Aufarbeitung des dadurch erlittenen Traumas (pag. 1520 f. Z. 32 ff.). Beim ersten Übergriff erlitt die Privatklägerin aufgrund der groben Vorgehensweise des Beschuldigten zudem nicht unerhebliche physische Schmerzen, sodass ihr in der Folge das Gehen erschwert war. Sie hat demnach nicht nur psychische, son- dern auch körperliche Schmerzen ausgestanden. Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung stellt immer eine schwere Verletzung der Persönlichkeit dar, die die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Zweifellos besteht zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten und den durch die Privatklägerin erlit- tenen körperlichen und psychischen Verletzungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Damit sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 47 OR bzw. Art. 49 OR erfüllt, womit der Privatklägerin eine Genugtuung zuzu- sprechen ist. Die Vorinstanz ging von einer Basisgenugtuung von CHF 10'000.00 aus. Zur Be- gründung führte sie aus, es sei zu mehrfachem ungeschütztem vaginalem und ora- lem Verkehr gegen den Willen der Privatklägerin gekommen, aber es sei keine be- sondere Brutalität bzw. Gewalt angewendet worden und die Dauer des Miss- brauchs habe sich auf eine Woche beschränkt. Hingegen rechtfertige sich eine Er- 57 höhung der Genugtuung auf CHF 15'000.00, zumal der Missbrauch gravierende psychische Folgen für die bereits zuvor psychisch angeschlagene Privatklägerin gezeitigt habe. Angesichts der festgestellten Tatschwere und der Auswirkungen auf die Privatklägerin erachtete die Vorinstanz im Ergebnis eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15'000.00 als angemessen. Entsprechend verurteilte sie den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Dezember 2021 an die Privatklägerin (pag. 1388, S. 98 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (pag. 1546). Zumal sie weder Berufung noch An- schlussberufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot ge- bunden, weshalb sie die Genugtuung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten er- höhen darf. Auch wenn eine Erhöhung nach Ansicht der Kammer allenfalls ange- zeigt gewesen wäre, erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen diesbezüglich. Eine tiefere Genugtuungssumme erscheint der Kammer angesichts der ausgeübten Kontrolle, der wiederholt erduldeten Übergriffe, der Verschiedenar- tigkeit der Übergriffe (sowohl erzwungener Geschlechts- als auch Oralverkehr), der Abgeschiedenheit/Isolation der Privatklägerin, des Missbrauchs eines Vertrauens- verhältnisses etc. jedenfalls nicht als angezeigt. Dies gilt umso mehr, als die Privat- klägerin nach wie vor mit erheblichen Folgen aufgrund der sexuellen Übergriffe zu kämpfen hat. Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderung anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Übrigen nicht substantiiert bestritten (vgl. pag. 1548). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Genugtuung ist ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses, bei einer Zeitdauer ab dem mittleren Verfall geschuldet. Die Taten fanden in der Zeit vom 10. bis 12. Dezem- ber 2021 statt, womit der mittlere Verfall auf den 11. Dezember 2021 zu berechnen ist. Die Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 ist somit ab dem 11. Dezem- ber 2021 mit 5 % zu verzinsen. 31. Schadenersatz 31.1 Theoretische Grundlagen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 41 OR auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1388 f., S. 98 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). 31.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hiess den beantragten Schadenersatz dem Grundsatz nach gut und verwies die Privatklägerin zur Festlegung der Höhe an das Zivilgericht (pag. 1389, S. 99 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zumal auch hier das Verschlechte- rungsverbot gilt, darf die Kammer das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Es fragt sich damit einzig, ob der Schadenersatz dem Grundsatz nach gutzuheissen ist oder nicht. 58 Der Beschuldigte führte der Privatklägerin direktvorsätzlich und – vor dem Hinter- grund der erfolgten Verurteilung – widerrechtlich einen Schaden zu, indem er sich mehrfach sexuell an ihr verging und sie deswegen ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen musste. Damit ist sie ohne weiteres an ihrem Vermögen geschädigt. Der Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der Auslagen für die ärztliche Behandlung ist damit ebenfalls zu bejahen. Zumal die Höhe der von der Privatklä- gerin selbst zu bezahlenden Gesundheitskosten aktuell noch nicht bekannt ist, er- scheint es sachgerecht, den Schadenersatzanspruch dem Grundsatz nach gutzu- heissen und zur Festlegung der Höhe an das Zivilgericht zu verweisen. 32. Verfahrenskosten Zivilpunkt Die Behandlung der Zivilklage rechtfertigt keine separate Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. VIII. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich in einem von insgesamt sieben Anklage- punkten freigesprochen. Zumal es sich bei Ziff. I.1.4 der Anklageschrift indes ledig- lich um eine wortwörtliche Kopie von Ziff. I.1.3 der Anklageschrift handelt, verur- sachte dieser Anklagepunkt im Vorverfahren keinerlei zusätzlichen Untersu- chungsaufwand. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kostenausscheidung für das erstinstanzliche Verfahren als nicht gerechtfertigt. Die erstinstanzlichen Kosten, ausmachend total CHF 21'548.90 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin), sind somit nach wie vor vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Hinzu kommen die Verfahrenskosten in Sachen SK 24 306 betreffend Verlängerung der 59 Sicherheitshaft, welche auf CHF 400.00 bestimmt und zur Hauptsache geschlagen wurden (amtliche Akten SK 24 306, pag. 27). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen bis auf den erwirkten Freispruch in Bezug auf Ziff. I.1.4 der Anklageschrift vollumfänglich. Die Generalstaatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung insofern, als sie bezüglich Ziff. I.1.4 der Anklageschrift einen Schuldspruch und insgesamt eine etwas höhere Freiheits- strafe sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem beantragte. Die Privatklägerin obsiegt, soweit auf ihre Anträge einzutre- ten ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/5 der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'280.00, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 5'120.00, hat der Beschuldigte zu tragen. 34. Entschädigungen 34.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte. 34.2 Erstinstanzliches Verfahren 34.2.1 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1390, S. 100 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) – gemäss eingereichter Honorarnote vom 19. Oktober 2023 (pag. 1122 ff.) auf insgesamt CHF 22'458.55 bestimmt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 22'458.55. 60 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'608.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 34.2.2 Rechtsanwältin E.________ Rechtsanwältin E.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend ihrer Honorar- note vom 18. Oktober 2023 (pag. 1118 ff.) – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung und der Auslagen für die An- und Abreise (vgl. pag. 1390, S. 100 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – mit insgesamt CHF 8'385.00 entschädigt. Dies ist ebenfalls zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'385.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'926.20, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechts- anwältin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 34.3 Oberinstanzliches Verfahren 34.3.1 Rechtsanwalt B.________ Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 34.3.2 Rechtsanwalt C.________ Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 426 StPO). Wie bereits dargelegt, obsiegt der Beschuldigte vor oberer Instanz teilweise, wes- halb ihm im Umfang von 1/5 eine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zusteht. Rechtsanwalt C.________ macht mit Honorarnote vom 2. April 2025 (pag. 1551 ff.) einen Aufwand von total 39.98 Stunden geltend. Mit Blick auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (total 5.5 Stunden) ist der Stundenaufwand um rund vier Stunden auf 36 Stunden zu korrigieren. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Demnach ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zufolge der teilweisen Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrens- 61 kosten an den Kanton Bern mit 1/5 der geltend gemachten Entschädigung, ausma- chend CHF 2'167.15, zu vergüten. 34.3.3 Rechtsanwältin E.________ Der von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 1. April 2025 (pag. 1557 f.) geltend gemachte Aufwand – 11.83 Stunden unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (total 5.5 Stunden) – erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'641.75. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'113.40 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 528.35, besteht keine Rückzah- lungspflicht. IX. Verfügungen 35. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den se- paraten Beschluss der Kammer vom 4. April 2025 (pag. 1566 ff.) verwiesen. 36. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Straf- verfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 62 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich vermutlich begangen am Abend des 11. Dezembers 2021, in F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1.4 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und unter Auferlegung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'400.00, ausmachend CHF 1'280.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'167.15 (1/5 von CHF 10'835.85) an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberin- stanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach und teilweise versucht begangen in F.________ (Ortschaft in Deutschland), G.________strasse, zum Nachteil von D.________, 1.1. am Abend des 10. Dezembers 2021 (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift); 1.2. am Abend des 10. Dezembers 2021 (Versuch; Ziff. I.1.2 der Anklageschrift); 1.3. am Abend des 11. Dezembers 2021 (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift); 1.4. am Abend des 12. Dezembers 2021 (Versuch; Ziff. I.1.5 der Anklageschrift); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in F.________ (Ortschaft in Deutsch- land), G.________strasse, zum Nachteil von D.________, 2.1. am Abend des 11. Dezembers 2021 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift); 2.2. am Abend des 12. Dezembers 2021 (Ziff. I.2.2 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 7 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h StGB 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 63 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1208 Tagen (von 14. Dezember 2021 bis 4. April 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21'548.90. 4. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'400.00, ausmachend CHF 5'120.00. IV. 1. In Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO wird 1.1. A.________ weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2021 an die Straf- und Zivilklägerin D.________; 1.2. die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forde- rung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 85.58 200.00 CHF 17’116.00 Reisezuschlag CHF 1’875.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’861.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’852.90 CHF 1’605.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22’458.55 volles Honorar CHF 21’395.00 Reisezuschlag CHF 1’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’861.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’131.90 CHF 1’935.15 Total CHF 27’067.05 nachforderbarer Betrag CHF 4’608.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 22'458.55. 64 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22'458.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4'608.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsan- wältin E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.77 200.00 CHF 7’154.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 481.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’785.50 CHF 599.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’385.00 volles Honorar CHF 8’942.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 481.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’574.00 CHF 737.20 Total CHF 10’311.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’926.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'385.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin E.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'385.00 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'926.20, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsan- wältin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.83 200.00 CHF 2’366.60 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’443.80 CHF 197.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’641.75 65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'641.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechts- anwältin E.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'641.75 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'113.40 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 528.35, besteht keine Rückzahlungspflicht. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den separaten Beschluss vom 4. April 2025 verwiesen. 2. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis H.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab elektro- nisch) 66 Bern, 4. April 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Juni 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 67