25. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens wird die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden in analoger Anwendung des Tarifrahmens zum Beschwerdeverfahren in Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens auf CHF 1'000.00 bestimmt und der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Es ist keine Entschädigung auszurichten. 21 Die 1. Strafkammer beschliesst: