Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch um amtliche Verteidigung bereits mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. Folglich kann die Kammer auf die Prüfung der Gebotenheit der amtlichen Verteidigung sowie der Erfolgsaussichten der von der Gesuchstellerin eingereichten Ausstandsgesuche verzichten. Das Gesuch um amtliche Verteidigung und Einsetzung von Advokat Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 20 VII. Kosten und Entschädigungsfolgen