_ zu studieren (Akten PEN 22 361 pag. 117). Es ist jedoch nicht die finanzielle Situation der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils entscheidend, sondern die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin musste bekannt sein, dass sie die Mittellosigkeit für das Gesuch um amtliche Verteidigung zu belegen hat und sie musste von der Verfahrensleitung nicht noch unter Ansetzung einer Frist dazu aufgefordert werden. Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch um amtliche Verteidigung bereits mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.