24. Das Gesuch um amtliche Verteidigung bezieht sich vorliegend nach Auffassung der Kammer lediglich auf das Ausstandsverfahren. Die Gesuchstellerin unterliess es, ihre Mittellosigkeit zu belegen. So machte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch keine Angaben zu ihrer finanziellen Situation, sondern hielt lediglich fest, dass es aktenkundig sei, dass sie die finanziellen Mittel nicht habe. Aus den Akten der Vorinstanz im Hauptverfahrens SK 24 61 geht hervor, dass die Gesuchstellerin angab, bei einem Beschäftigungsgrad von 40-50 % monatlich zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 zu verdienen und G.________ zu studieren (Akten PEN 22 361 pag.