Die Mittellosigkeit kann sich aber auch aus den Akten zur Genüge ergeben, so wenn aus der Einvernahme zur Person klar ist, dass die beschuldigte Person kein Einkommen erzielt, oder wenn sie in Haft ist und die Arbeitsstelle gekündigt wurde. Die Vermögenssituation muss dann nicht dargetan werden, wenn die beschuldigte Person aussagt, keines zu besitzen, oder wenn das gesamte vorhandene Vermögen seitens der Strafverfolgung beschlagnahmt wurde (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 23 und N 30 zu Art. 132 StPO).