Sie ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen. Die Mittellosigkeit kann sich aber auch aus den Akten zur Genüge ergeben, so wenn aus der Einvernahme zur Person klar ist, dass die beschuldigte Person kein Einkommen erzielt, oder wenn sie in Haft ist und die Arbeitsstelle gekündigt wurde.