132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 zu einem Ausstandsverfahren). Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Sie ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen.