21. Der Kammer ist im Übrigen nicht entgangen, dass die Eingaben der Gesuchstellerin bzw. deren Anwalt teilweise sehr weitschweifend sind und den notwendigen Grad an Sachlichkeit vermissen lassen (siehe bereits oben oder auch Formulierungen wie «fadenscheinige Begründung» [pag. 3], «erweist sich die Berufungsinstanz sogar als faktenresistent» [pag. 32] oder «nicht in den Kram passte» [pag. 76]). Die Kammer nimmt immerhin zur Kenntnis, dass die Gesuchstellerin bzw. deren Anwalt ausführte, dies sei nicht als «persönliche Animosität» (pag. 46) gegen die Gesuchsgegnerschaft zu sehen. VI. Gesuch um amtliche Verteidigung