18 lerin vor Vorinstanz […]» (pag. 74 f.) geäussert, was den Anschein der Befangenheit belege. Wie bereits erwähnt scheint die Gesuchstellerin das Ausstandsverfahren mit dem Hauptverfahren zu vermischen. 20. Nach dem Gesagten ist der Anschein der Befangenheit gem. Art. 56 Bst. f StPO weder separat in Bezug auf die Verfügung vom 16. April 2024 oder den Beschluss vom 24. Juni 2024, noch in der Gesamtheit aller Umstände zu bejahen. Folglich sind die Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner 1 und 3 sowie gegen die Gesuchsgegnerin 2 abzuweisen.