Überdies scheint die Gesuchstellerin zu verkennen, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dient, die im Hauptverfahren angedachte Argumentation bereits vorab anzukündigen und zu überprüfen, ob die Kammerbesetzung dieser folgen könnte oder nicht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Ausstandsverfahrens geltend machte, die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten sich in ihren Vernehmlassungen namentlich nicht zu den von ihr «[…] gestellten Konfrontationsanträgen sowie die augenfällig mangelhafte Befragung der Gesuchstel-